BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 503/14 vom 10. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und d es Gene ralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. D e- zember 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Juni 2014 aufgehoben; die Feststellungen ble i- ben aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen zum räumlichen Bezug zwischen dem bereitgehaltenen Heroingemisch und der e r- worbenen Schusswaffe; diese werden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer M enge in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe und mit Besitz von Munition zu der Freiheitsstrafe von sechs Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung mater i- e l len Rechts sowie auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision ha t mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Annahme der Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln in nicht ger inger Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils. a) Der in Strafhaft befindliche Angeklagte entschloss sich, seinen Leben s- unterhalt nach der Entlassung (wiederum) durch Drogenhand el zu bestreiten. Um sich bei den künftigen Geschäften "abzusichern", beschaffte er sich wä h- rend eines Hafturlaubs einen Double - Action - Revolver sowie zugehörige Munit i- on. Beides beließ er zunächst im Kellerraum seiner Wohnung; nach der Haf t- entlassung verwa hrte er den geladenen Revolver sodann in einer Kiste im Schlafzimmerschrank, " wenn er ihn nicht bei sich trug " . Zu einem unbekannten Zeitpunkt erwarb er 210 Gramm eines Heroingemischs, Wirkstoffanteil 22,72 Gramm, das er gewinnbringend weiterveräußern woll te und nebst Streckmittel sowie Verpackungsmaterial in dem genannten Kellerraum berei t- hielt. Konkrete, über die Beschaffung und das Bereithalten hinausgehende Akte des Handeltreibens hat das Landgericht nicht feststellen können. b) Bewaffnetes Handeltre iben im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe (oder den sonstigen Gegenstand) bei der Tat mit sich führt, sie also bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Dies ist der Fall, wenn dem T ä- ter die Waffe in Griffnähe oder zumindest so zur Verfügung steht, dass ihm der Zugriff hierauf ohne nennenswerten Zeitaufwand möglich ist (vgl. nur BGH, U r- teil vom 15. November 2007 - 4 StR 435/07, BGHSt 52, 89, 92 f . ). Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es zur Tatbestandse r- füllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwir k- licht ist . Als solcher kommt zwar auch das Vorrätighalten des Betäubungsmi t- tels in Betracht, denn dabei ha ndelt es sich um einen Teilakt der eigennützige n , 2 3 4 - 4 - auf den Betäubungsmittel umsatz gerichtete n Tätigkeit (BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 , BGHSt 43, 8 , 10 f . ). Jedoch erfordert § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG für diesen Fall, dass der Täter zugleich Betäubungsmittel und Waffe in der Weise verfügungsbereit hält, dass er beim Umgang mit dem Betäubungsmittel jedenfalls ohne nennenswerten Zeitaufwand auf die Waffe zugreifen kann (BGH , aaO S. 13; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, NStZ - RR 2013, 150 , 151 ). Hierzu bedarf es allerdings nicht notwendig eines unmittelbaren Hantierens mit dem Betäubungsmittel unter Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe; vielmehr genügt etwa, dass der Täter sowohl die Waffe als auch das Betäubungsmittel dergestalt in Verwahrun g hält, dass ihm der gleichzeitige Zugriff hierauf möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, NStZ - RR 2013, 150 , 151 ). Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen nicht die Annahme b e- waffneten Handeltreibens mit Betäubungsmi tteln, denn sie belegen weder ein Führen der Waffe bei Gelegenheit eines Hantierens mit dem Heroingemisch noch ein Verwahren beider Gegenstände in räumlicher Nähe zueinander. Der Senat schließt nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen noch getroffen werden können. 5 - 5 - 2. Die im Übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können au f- rechterhalten bleiben. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer 6
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