BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 503/99 vom 11. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Verden vom 18. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als u n - begründet verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freig e - sprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm eine Ende Juli 1997 b e - gangene versuchte räuberische Erpressung zum Nachteil der Prostituierten Z. zur Last lag, von deren Begehung die Strafkammer nicht übe r - zeugt war. Nach der Anklage soll das Delikt als selbständige Straftat in Ta t - mehrheit (§ 53 StGB) begangen worden sein. In einem solchen Fall hat Tei l - freispruch zu erfolgen, auch wenn das Gericht der Meinung ist, daß die nicht nachgewiesene Straftat bei einer Verurteilung in Tateinheit mit den Delikten stehen würde, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist (Klei n - knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 13 m.w.Nachw.). - 3 - Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat abgesehen von dem irrtümlich vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Annahme von Tateinheit zwischen der versuchten räuberischen E r - pressung, der Förderung der Prostitution, der gefährlichen Körperverletzung und den Waffendelikten ist rechtsfehlerhaft. Der Waffenbesitz, von dem die Kammer zu Gunsten des Angeklagten während des gesamten Anklagezei t - raums ausgeht, kann die anderen selbständigen Straftaten schon deshalb nicht zur Tateinheit verklammern, weil er seinerseits weder mit der versuchten rä u - berischen Erpressung noch der Förderung der Prostitution oder der gefährl i - chen Körperverletzung in Tateinheit steht (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Kla m - merwirkung 7). Die Tatbestände dieser Delikte überschneiden sich nach den Urteilsfeststellungen nicht mit dem Waffenbesitz, da dieser für deren Ausfü h - rung ohne Bedeutung war. Somit fehlt es an der für die Annahme von Tatei n - heit erforderlichen Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. Vor § 52 Rdn. 3); eine zeitliche Überschneidung ist dafür nicht ausre i - chend (BGH MDR 1992, 17; Rissing-van Saan aaO). Auf die Frage, ob der - 4 - Waffenbesitz hier überhaupt die Kraft zur Verklammerung haben kann (vgl. BGHSt 31, 29 ff.), kommt es daher nicht an. Der aufgezeigte Rechtsfehler beschwert den Angeklagten nicht. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen
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