BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 504/08 vom 2. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 beschlos-sen: Der Antrag der Nebenkl344gerin W. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung von Rechtsanw344ltin S. aus L. f374r die Revisionsinstanz wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 19. Juni 2007 allein im Ausspruch 374ber die Ge-samtfreiheitsstrafe aufgehoben. Diese hat das Landgericht daraufhin in dem angefochtenen Urteil festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen hat. 1 - 3 - Bei dieser Sachlage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Nebenkl344gerin zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts f374r die Revisionsin-stanz gem344337 247 397 a Abs. 2 StPO schon deswegen nicht in Betracht, weil das Gesetz kein berechtigtes Interesse der Nebenklage allein an der Verh344ngung einer bestimmten Rechtsfolge anerkennt (vgl. 247 400 Abs. 1 StPO). Im 334brigen steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch entgegen, dass die Re-vision des Angeklagten sich im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet erwiesen hat und es daher der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch die Nebenkl344gerin f374r das Revisionsverfahren nicht bedarf (BGHR StPO 247 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 6, 7, 9). 2 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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