BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 504/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. September 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-fahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmit-tel hat mit der R374ge Erfolg, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft 374ber die Ent-lassung der Zeugin F. in Abwesenheit des w344hrend ihrer Vernehmung nach 247 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten verhandelt (247 338 Nr. 5 StPO). 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgef374hrt: 2 - 3 - "a) Die R374ge ist zul344ssig erhoben. Der Revisionsvortrag gen374gt den An-forderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die von der Revision mehrfach verwendete Formulierung 'ausweislich des Protokolls' kann als blo337er Hinweis auf das geeignete Beweismittel (247 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) verstanden werden, ohne dass dadurch die Ernst-haftigkeit der Tatsachenbehauptungen selbst in Frage gestellt wird (BGH StV 1982, 4, 5; NStZ 2005, 281). Nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 (NStZ 2011, 47) musste der Beschwerdef374hrer kei-nen konkreten Sachvortrag zu einer Beeintr344chtigung seines Frage-rechts infolge der mit der R374ge beanstandeten Verfahrensweise erbringen (BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 27. April 2010 - 5 StR 460/08). Die mangelnde Beanstandung der Entlassungsanord-nung der Vorsitzenden durch die Verteidigung gem344337 247 238 Abs. 2 StPO schlie337t die Zul344ssigkeit nicht aus, da eine solche in dieser Fallkonstellation keine R374gevoraussetzung ist (BGH, 5. Strafsenat, a.a.O.). Eine 'besondere Verfahrensgestaltung', wie sie etwa der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHR StPO 247 247 Abwe-senheit 23 zu Grunde lag, ist nicht gegeben. In jenem Fall hatte das Landgericht aus Gr374nden des Opferschutzes die bei der Beweis-w374rdigung verwerteten Angaben der Nebenkl344gerin ma337geblich ih-rer auf Video aufgezeichneten polizeilichen Vernehmung entnom-men, so dass es in der Hauptverhandlung m366glicherweise nur noch zu einer 'vorher festgelegten ganz punktuellen Befragung' gekom-men war, bei welcher weitere Nachfragen von vornherein fernlagen. b) Die R374ge ist dar374ber hinaus begr374ndet. Nach der durch den Gro337en Senat f374r Strafsachen (a.a.O.) best344tigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 1, 14, 15; 247 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352, 353) geh366rt die Verhandlung 374ber die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen nicht mehr zu seiner Ver-nehmung im Sinne des 247 247 StPO, sondern bildet einen selbst344n-digen Verfahrensabschnitt und regelm344337ig einen 'wesentlichen Teil' der Hauptverhandlung. Der Angeklagte, dessen Entfernung aus dem Sitzungssaal f374r die Dauer der Vernehmung der Zeugin ange-ordnet war, musste daher zur Verhandlung 374ber die Entlassung der Zeugin wieder zugelassen werden. Dies ist hier ausweislich der Sit-zungsniederschrift nicht geschehen. Der darin liegende Verfahrens-fehler ist nicht geheilt worden. Der Angeklagte hat nach dem unwi-dersprochenen Sachvortrag der Revision weder von sich aus im Rahmen seiner Unterrichtung 374ber die Abwesenheitsvernehmung - 4 - nach 247 247 Satz 4 StPO noch auf Befragen ausdr374cklich erkl344rt, keine Fragen mehr an die Zeugin stellen zu wollen (dazu BGH, Gro337er Senat, a.a.O.; BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 18, 19; BGH NStZ 2000, 440). Auch ist eine erneute Vernehmung der Zeugin (in Anwesenheit des Angeklagten) dem Sitzungsprotokoll nicht zu ent-nehmen. Das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel wird gem344337 247 338 Nr. 5 StPO gesetzlich vermutet. Dass sich der Verfah-rensversto337 vorliegend ausnahmsweise denkgesetzlich im Urteil nicht ausgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 713), ist nicht anzuneh-men. Zwar hat der Angeklagte das Tatgeschehen im Wesentlichen einger344umt (UA S. 11). Eine Aufhebung allein des Strafausspru-ches kommt jedoch - anders als etwa in der Entscheidung BGHR StPO 247 338 Beruhen 2 - nicht in Betracht. Denn der Senat wird nicht ausschlie337en k366nnen, dass die Strafkammer die Angaben der Zeugin zumindest bei der Pr374fung der Glaubhaftigkeit des Ges-t344ndnisses des Angeklagten mitber374cksichtigt hat. Einer vollst344ndi-gen Aufhebung des Urteils steht schlie337lich nicht die Entscheidung des Senats in BGHSt 51, 81 entgegen, da diese lediglich den Fall der Anordnung der Nichtvereidigung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten betraf, nicht hingegen den ihrer Entlassung." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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