BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 504/14 vom 5. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Febru ar 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesger ichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2014 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwal t- s chaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren veru r- teilt. Dagegen wenden sich die jeweils auf Verfahrensbeanstandungen und die R üge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen des Angekla g- ten und der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts übernahm der Angeklagte am 26. Juni 2013 unter ungeklärten Umständen im Rhein - Main - Gebiet gut elfeinhalb Kilogramm Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 1 2 - 4 - ca. 1.300 Gramm Amphetamin - Base, die in zwölf durchsichtige Plastikbeutel verpackt war und verstaute sie in einer ihm gehörenden Tasche, die sich wi e- derum im Kofferraum des von ihm gesteuerten, von einer dritten Person g e- leasten Personenkraftwagens befand. Über eine Fahrerlaubnis verfügt der A n- geklagte nicht. Als er wegen zu schnellen Fahrens auf dem Gelände eines A u- tohofs von der Polizei kontrolliert wurde, f iel den Beamten auf, dass das Lich t- bild und das Geburtsdatum auf dem vom Angeklagten vorgezeigten Führe r- schein nicht auf ihn zutrafen. Um eine anschließende Durchsuchung des Fah r- zeugs zu verhindern, warf der Angeklagte den Fahrzeugschlüssel ca. 30 Meter we it weg, mit dem er zuvor über Funk das Auto verschlossen hatte. Nachdem die Polizeibeamten den Schlüssel wiedergefunden hatten, öffneten und durc h- suchten sie den Pkw und fanden die Betäubungsmittel im Kofferraum. Das Landgericht ist in der rechtlichen Wü rdigung des Urteils davon au s- gegangen, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel lediglich transportierte. Seiner Einlassung, er habe im Auftrag eines M . gehandelt, der ihm im G e- zwar nicht geglaubt, sich aber auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte selbst täterschaftlich mit den Betäubungsmitteln Handel trieb. Es hat die Tätigkeiten des Angeklagten folglich als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - gewertet. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Soweit er eine Verletzung von § 261 StPO geltend macht, weil die Strafkammer bei der Wertung seiner Einlassung als Schutzbehauptung eine rein subjektive Gewissheit an die Stelle der notwendigen, auf Tatsachen g e- stützten Überzeugungsbildung gesetzt habe, greift er der Sache nach die B e- 3 4 5 - 5 - w eiswürdigung an und kann insoweit mit einer Verfahrensbeanstandung nicht durchdringen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Rüge einer Verletzung der Aufklärung s- pflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO: Auch insoweit beanstandet die Revision in erster Linie von ihr behauptete Fehler in der Beweiswürdigung, insbesondere eine unzureichende Begründung der von der Strafkammer gezogenen Schlus s- folgerungen. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Landg e- richt habe es unterlassen, durch Nachfragen weitergehend e Aufklärung dazu zu betreiben, dass er in seiner Exploration Details angegeben habe, "die die Annahme einer langjährigen Drogenabhängigkeit rechtfertigten", ist eine Aufkl ä- rungsrüge damit nicht zulässig erhoben: Es fehlt schon an der Mitteilung eines best immten Beweisergebnisses, das sich durch die unterlassene Beweiserh e- bung ergeben hätte (st. Rspr. ; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. September 2014 - 3 StR 351/14, juris). 2. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat keinen R echtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Ausführung bedarf nur Folgendes: a) Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Heranziehung und Wertung der Beweismittel ist Sache des Tatgerichts, das sich im Wege d er freien Beweiswürdigung eine persönliche Überzeugung von den entscheidungserheblichen Tatsachen zu verschaffen hat; seine Annahmen und Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein, es reicht aus, dass sie möglich und nachvollziehbar sind. Die revisionsg erichtliche Überprüfung b e- schränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung w i- dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze oder Erf a h- 6 7 8 - 6 - rungssätze verstößt (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ - RR 2013, 75, 77 mwN). Gemessen an diesen Maßstäben ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgeri cht se i- ner Einlassung zum vermeintlichen Auftraggeber der Kurierfahrt nicht gefolgt ist. Die Annahme, dass in aller Regel bei einer Betäubungsmittellieferung des verfahrensgegenständlichen Umfangs zwischen Auftraggeber und Kurier E r- reichbarkeiten ausgetaus cht werden, ist nicht nur möglich, sondern äußerst naheliegend. Folglich konnte die Strafkammer die die s verneinende Einlassung des Angeklagten mit guten Gründen als Schutzbehauptung werten. Die dag e- gen vorgebrachten Angriffe des Beschwerdeführers beschrän ken sich auf eine eigene Würdigung seiner Einlassung, mit der er im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben kann. Die Beweiswürdigung ist auch nicht widersprüchlich, weil die Strafka m- mer einerseits der - zur Entlastung vorgebrachten - Einlassung des Ange kla g- ten zu seinem Auftraggeber nicht gefolgt ist, andererseits aber gleichwohl d a- von ausgegangen ist, dass er als Kurier der Betäubungsmittel fungierte. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das Landgericht die Einlassung nich t zuletzt unter Beachtung des Zweifelssatzes jedenfalls insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass der Angekla g- te die Betäubungsmittel im Auftrag eines Dritten übernahm. Angesichts der in seiner Tasche verstauten großen Menge von Betäubungsmitte ln lag es wied e- rum nahe, dass diese Betäubungsmittel sich nicht zufällig in dem von ihm g e- steuerten Fahrzeug befanden und dass sie zum gewinnbringenden Weiterve r- kauf bestimmt waren. Davon ausgehend war die Annahme, dass der Angekla g- 9 10 - 7 - te lediglich ein fremdes Geschäft unterstützte, diejenige, die ihn am wenigsten belastete. Auch die Schlussfolgerungen, die die Strafkammer zur Übernahme der Betäubungsmittel gezogen hat, erweisen sich - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführ t hat - als möglich und somit nicht als rechtsfehlerhaft. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass auf einem Rechtsfe h- ler insoweit das Urteil auch nicht beruhen würde: Wer die Betäubungsmittel im Kofferraum des Fahrzeugs verstaute, ist für den Schuldspruch e rsichtlich ohne Bedeutung; der Senat schließt angesichts der großen Menge der Betäubung s- mittel und der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten auch aus, dass es sich bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte, wenn das Landgericht ihm geglaubt hätte, ein unbekannter Dritter habe die zwölf durchsichtigen Plastikbeutel mit Amphetamin auf offener Straße in seine im Kofferraum liegende Tasche gepackt. b) Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstal t nach § 64 StGB erweist sich ebenfalls als frei von Rechtsfe h- lern. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, dass die Strafka m- mer jedenfalls das Vorliegen eines Hangs, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, mit tragfähiger Begründung v erneint hat. III. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtmittel der Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erstrebt, ist ebenfalls unbegründet. Die Verfahrensrügen dringen aus den zutreffenden Gründen der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. 11 12 13 14 - 8 - Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zeigt keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Der Umstand, dass die Strafkammer d em Ang e- klagten seine Einlassung zu seinem Auftraggeber nicht geglaubt hat, zwang es nicht dazu, deshalb von einem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten auszugehen. Dass sich das Landgericht diese Überzeugung nicht zu verscha f- fen vermocht hat, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen vom Senat als Revisionsgericht hinzunehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Unvollständigkeit des Sachverhalts rügt, weil sich in der Tasche mit den Betäubungsmitteln auch ein Kurzmesser befunden habe, ist dieser Vortrag urteilsfremd und kann der Revision im Ra h- men der Sachrüge - eine zulässige Verfahrensrüge hat die Staatsanwaltschaft insoweit nicht erhoben - nicht zum Erfolg verhelfen. Schließlich erweisen sich auch die Strafzumessungserwägungen des Landgeric hts aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts als rechtsfehlerfrei. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 15 16 17
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