BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 504/99 vom 9. August 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 30. Juni 1999, soweit es den Angeklagten Cengiz K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m - mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handelt re i - bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit einer auf die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. 1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde: Die Hauptverhandlung richtete sich gegen vier Angeklagte, von denen sich die Angeklagten Mustafa K. und Suphi K. in Untersuchungshaft befa n - den. Der Verteidiger des Angeklagten Suphi K. beantragte, den Haftbefehl gegen seinen Mandanten aufzuheben bzw. außer Vollzug zu setzen. Zur B e - gründung führte er unter anderem an, die Mitangeklagten Cengiz K. und D. befänden sich auf freiem Fuß. Die Strafkammer lehnte den Antrag ab und erließ anschließend Haftbefehl gegen die Angeklagten Cengiz K. und - 3 - D. . Nach Verkündung dieser Beschlüsse wandte sich der Vorsitzende Richter an diese beiden Angeklagten mit den Worten - so der Revisionsvo r - trag -: "Das haben Sie nun davon. Dies ist das Resultat dieser Anträge. Der Kollege (hierbei deutete er auf den Verteidiger des Angeklagten Suphi K. ) wollte dies so haben." Daraufhin lehnte der Verteidiger des Angeklagten Ce n - giz K. die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Haf t - befehl sei von den Berufsrichtern unterzeichnet und von dem Vorsitzenden unter anderem mit den zitierten Äußerungen begründet worden. Gegen den Beschluß, mit dem das Gericht den Befangenheitsantrag gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen hatte, weil ein Ablehnungsgrund nicht a n - gegeben sei, erhob der Angeklagte mit dem Hinweis Gegenvorstellung, daß er als Ablehnungsgrund die zitierten Äußerungen des Vorsitzenden angegeben habe. Gleichzeitig stellte er einen neuen Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter, bezog sich auf die Äußerungen des Vorsitzenden und darauf, daß der Erlaß des Haftbefehls erkennen lasse, daß die Richter dem Ang e - klagten nicht mehr unvoreingenommen gegenüberstehen. Die Kammer hat s o - dann die Gegenvorstellung aus den Gründen des Unzulässigkeitsbeschlusses zurückgewiesen und auch den zweiten Ablehnungsantrag aus den weiterhin zutreffenden Gründen dieses Beschlusses als unzulässig verworfen. 2. Die Rüge, die sich nur auf die Mitwirkung des abgelehnten Vorsitze n - den Richters bezieht, ist zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer alle Umstände vollständig vorgetragen, die zu der beanstandeten Äußerung geführt haben. Davon, daß die Äußerungen auch so gemacht worden sind, ist nach den im Freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen Äußerungen auszugehen. Der - 4 - abgelehnte Vorsitzende, der sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern kann, bestreitet nicht, diese Äußerungen getan zu haben. Sein schriftlich mi t - geteilter Eindruck, er habe nur in für die Angeklagten verständlicher Form den Verfahrensstand erläutert, er sei nicht verärgert gewesen, und habe dies auch nicht ausgedrückt, sagt nichts darüber aus, wie seine Äußerungen aus der Sicht des Angeklagten bewertet werden konnten. Das gilt auch für die anderen eingeholten dienstlichen Äußerungen, die sich darin erschöpfen, daß sich die übrigen Richter, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und die U r - kundsbeamtin an den Wortlaut der Äußerung nicht mehr erinnern können. D a - mit ist dem Senat zwar nicht die volle Überzeugung vermittelt worden, daß die zitierten Äußerungen auch tatsächlich so gefallen sind. Es genügt aber schon, daß die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit in hinreichendem Maße dargetan ist (BGHSt 21, 334, 350; BGH NStZ 1991, 144). So liegt es hier. Das Ablehnungsgesuch ist auch zu Unrecht verworfen worden. Die z i - tierten Äußerungen begründen die Besorgnis der Befangenheit; sie waren g e - eignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hatte wegen der Äußerungen des Vorsitzenden "Das haben Sie nun davon. Dies ist das Resultat dieser Anträge. Der Kollege wollte dies so haben" bei vernünftiger Würdigung aller Umstände begründeten Anlaß, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln. Diese Äußeru n - gen unmittelbar im Anschluß an die Verkündung eines gegen ihn erlassenen Haftbefehles konnte der Angeklagte dahin verstehen, daß er nicht in Haft g e - nommen worden wäre, wenn der Verteidiger des Mitangeklagten Suphi K. nicht einen Antrag auf Aufhebung des gegen seinen Mandanten gerichteten - 5 - Haftbefehls gestellt hätte, die Entscheidung somit aus objektiven Gründen nicht veranlaßt war. Darauf, ob der Haftbefehl gegen den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt der Sache nach zu Recht erlassen werden konnte, kommt es nicht an. Daß der Erlaß mit den dargestellten Worten kommentiert wurde, konnte jedenfalls in dem Angeklagten die Befürchtung wecken, der Vorsitzende lasse sich nicht mehr von sachlichen Erwägungen leiten und sei deshalb ihm gege n - über nicht mehr unbefangen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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