BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 505/01 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und der Beschwerdeführer am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Krefeld vom 16. Juli 2001, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit die Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung verurteilt wurden (Fall II. 3 der Urteilsgründe); b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körpe r - verletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter R. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G. ) ve r - hängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidung s - formel ersichtlichen Erfolg. - 3 - 1. Soweit sich die Angeklagten mit der Sachrge jeweils gegen den Schuldspruch wegen gefhrlicher Krperverletzung und wegen Ntigung we n - den, sind ihre Rechtsmittel unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I n - soweit bemerkt der Senat ergnzend zu den Antragsschriften des Generalbu n - desanwalts lediglich folgendes: Zwar belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht, daß den Angeklagten der Einsatz der defekten und ungeladenen Gaspistole als Schlagwerkzeug gegen den Geschdigten W. M. durch den Mitang e - klagten S. zugerechnet werden kann. Denn zu Gunsten der Ang e - klagten ist zunchst davon auszugehen, daß sie die Gaspistole erst bemerkten, als S. damit zuschlug (vgl. UA S. 46). Des weiteren ist den Fest- stellungen nicht zu entnehmen, daß S. mit der Pistole mehr als e i - nen Schlag fhrte. Daher ist auch nicht belegt, daß die Angeklagten durch ihr weiteres Mitwirken an dem Vorgehen gegen W. M. nach dem (ersten) Schlag mit der Pistole den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in sukzessiver Mittterschaft verwirklichten. Dies gefhrdet den Schul d - spruch wegen gefhrlicher Krperverletzung indessen nicht, da das Landg e - richt im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, daß alle drei Angeklagten die Krperverletzung gegen W. M. gemeinschaftlich begingen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB). 2. Dagegen haben die Revisionen der Angeklagten R. und G. Erfolg, soweit sie sich mit der auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO gesttzten Verfahrensrge gegen ihre Verurteilung wegen schwerer ruber i - scher Erpressung wenden. - 4 - Diese Rge ist auch vom Angeklagten R. in zulssiger Weise e r - hoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die Strafvorschriften mit, deren Verletzung dem Angeklagten insoweit in der Anklageschrift zur Last g e - legt wurde. Mehr war - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zum Inhalt der Anklageschrift nicht darzulegen. Denn hiermit war dem Senat in hi n - reichender Weise die Prfung ermglicht, ob der Schuldspruch des angefoc h - tenen Urteils zu diesem Tatkomplex auf andere Straftatbestnde gesttzt wu r - de. Im brigen hat der Senat den Inhalt der Anklageschrift zur Prfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis zu ne h - men, so daû er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiû. Die Rgen sind begrndet. Beiden Angeklagten ist in der unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, sich durch die Tat zum Nachteil des E. M. der schweren ruberischen E r - pressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a und b StGB schuldig gemacht zu haben. Verurteilt wurden sie wegen schwerer ruberischer Erpressung gemû §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Auf die m g - liche Verurteilung nach der letztgenannten Vorschrift sind die Angeklagten nicht hingewiesen worden. Dies wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen (§ 274 StPO). Ein entsprechender Hinweis htte hier jedoch gemû § 265 Abs. 1 StPO erteilt werden mssen. Zwar ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegenber § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB der mildere Qualifika- tionstatbestand. Daher wre ein Hinweis auf die mgliche Verurteilung nach der milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruhte, daû ein die schwereren Qualifikationstatbestnde begrnde n - der Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht b e - rhrt wurde (vgl. RGSt 53, 100 f.; BGH NJW 1970, 904, 905; Schlchter in SK- - 5 - StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.). Dies war indessen nicht der Fall. Den Angeklagten R. und G. waren in der Anklageschrift als qualifizierende Umstnde im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a und b StGB angelastet worden, daû der Mitangeklagte S. mit einem Schweizer Taschenmesser auf den Geschdigten E. M. einstach und dabei schwer verletzte, sowie wohl auch, daû S. spter durch Dr o - hung mit einem Kchenmesser den E. M. zur Zahlung von 1.000 DM veranlassen wollte. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB beruht dagegen darauf, daû der Mitangeklagte S. bei der Tat mit ihrer Kenntnis die defekte und ungeladene Gaspistole mitg e - fhrt habe, um "den Widerstand der Brder M. zu brechen" (UA S. 65). D a - mit wird zur Begrndung der Tatqualifikation gemû § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ein Sachverhalt herangezogen, der sich gegenber dem Geschehen, auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB sttzt, nicht lediglich als ein Weniger darstellt, sondern abweichende neue Tatu m - stnde umfaût. Dadurch sind die Verteidigungsinteressen der Angeklagten b e - troffen. Denn sie htten sich gegen den Vorwurf, der Mitangeklagte S. habe mit ihrer Kenntnis und Billigung die Gaspistole zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des E. M. b ei sich gefhrt, nach den Umstnden anders verteidigen knnen als gegen die in der Anklage zu diesem Tatkomplex erhobene Anschuldigung. Aus diesem Grunde beruht das Urteil auch auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. 3. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer ruber i - scher Erpressung entfllt fr beide Angeklagte nicht nur die insoweit ausg e - sprochene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. Vielmehr knnen auch die j e - weiligen Einzelstrafen wegen gefhrlicher Krperverletzung und Ntigung ke i - - 6 - nen Bestand haben. Bei den Einzelstrafen wegen schwerer ruberischer E r - pressung handelt es sich um die jeweiligen Einsatzstrafen. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû deren Hhe fr die Bemessung der jeweiligen Einze l - strafen wegen gefhrlicher Krperverletzung und Ntigung mitausschlagg e - bend war. Lediglich ergnzend weist der Senat daher darauf hin, daû die Einze l - strafen wegen gefhrlicher Krperverletzung auch deswegen keinen Bestand htten haben knnen, weil zu Lasten beider Angeklagten bercksichtigt wurde, daû sie zwei Qualifikationstatbestnde des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht htten, die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedoch nicht tragen (s. oben 1.). Darber hinaus htte die gegen den Angeklagten G. fr die Ntigung verhngte Einzelstrafe auch desw e - gen aufgehoben werden mssen, weil das Landgericht nicht darlegt, warum es insoweit trotz der festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfhigkeit dieses Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat, whrend es wegen des zeitlich kurz davor begangenen Krperverletzungsdelikts die Einzelstrafe aus dem nach diesen Vorschriften gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat. 4. Fr das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise: Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daû die vom Mitangeklagten S. erpreûte Herausgabe der Armbanduhr des E. M. den Angeklagten R . und G. nicht zuzurechnen ist (s. UA S. 62), wird sie sich nher mit der Fr a - ge zu befassen haben, ob hinsichtlich der durch alle drei Angeklagten von E. - 7 - M. verlangten 1.000 DM eine vollendete Erpressung vorliegt. Denn nicht der von den Gewalt- und Drohungshandlungen unmittelbar betroffene E. M. hat die von ihm geforderten 1.000 DM gezahlt. Vielmehr ist, da sich E. M. aufgrund der erlittenen Verletzungen im Krankenhaus befand, sein durch das Vorgehen der Angeklagten ebenfalls verngstigter Bruder W. eingesprungen und hat den Angeklagten R. und G. am Folge- tag 1.000 DM berbracht, die er auf seine Bitte von seiner Mutter erhalten ha t - te. Danach kommt eine Verurteilung der Angeklagten R. und G. w e - gen vollendeter Erpressung nur in Betracht, wenn nach ihrer Vorstellung durch die Gewalt- und Drohungshandlungen gegen E. M. auch W. M. gentigt werden sollte und es ihnen letztlich von vornherein gle ichgltig war, welcher der beiden Brder die Zahlung aufbrachte. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prfen, ob sich die Angeklagten R. und G. nicht schon deswegen der (versuchten) schweren ruberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben, weil sie ihrerseits von dem Geschdigten E. M. die Zahlung von 1.000 DM forderten, als dieser verletzt auf der Couch saû und vom Mitangeklagten S. mit dem Kchenmesser b edroht wurde (s. UA S. 28/29). Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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