BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 505/07 vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin W. , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers M. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 19. Juni 2007 im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; die zugeh366rigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 17. Mai 2006 wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344llen, davon in einem Fall in Tat-einheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungs-widriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 - (NStZ 2007, 479) den Schuld-spruch best344tigt, den Strafausspruch jedoch mit den Feststellungen aufgeho-ben, da das Verfahren nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist bis zum Ein-gang der Akten beim Generalbundesanwalt um sieben Monate in rechtsstaats-widriger Weise verz366gert worden war. Nunmehr hat das Landgericht den Ange-klagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat - wie schon im ersten Urteil - auf Einzelstrafen von einem Jahr 1 - 4 - drei Monaten, einem Jahr, zwei Jahren drei Monaten und einem Jahr erkannt, daraus - fiktiv - eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet, diese zur Kompensation der Verfahrensverz366gerung um neun Monate reduziert und die Vollstreckung des nach Anrechnung von Untersuchungshaft verbleibenden Strafrestes zur Bew344hrung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge; diese hat einen Teiler-folg. Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe ist aufzuheben; damit ent-f344llt die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts 374ber die Strafausset-zung zur Bew344hrung. Dagegen k366nnen die Einzelstrafausspr374che und die ge-troffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. 2 1. Soweit sich die Revision gegen die Bemessung der Einzelstrafen wendet, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Ange-klagten auf. Zwar sind die festgesetzten Einzelstrafen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. April 2007 (NStZ 2007, 479) dargelegt hat - au337er-gew366hnlich milde. Jedoch hat das Landgericht weder bestimmende Strafzu-messungsgr374nde (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) au337er Betracht gelassen oder in rechtlich fehlerhafter Weise bewertet noch l366sen sich die Einzelstrafen nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Sie sind daher revisionsrechtlich hinzunehmen. 3 Etwas anderes folgt - zugunsten des Angeklagten (247 301 StPO) - auch nicht daraus, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht ber374cksichtigt hat. Es hat - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung - die insoweit erforderliche Kom-pensation durch Reduzierung der Strafe (sog. Strafabschlagsmodell) vorge-nommen, dabei jedoch nicht beachtet, dass nach diesem Modell bereits eine 4 - 5 - Reduzierung der Einzelstrafen geboten gewesen w344re. Nach Verk374ndung des angefochtenen Urteils hat der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesge-richtshofs jedoch entschieden, dass die Kompensation f374r die rechtsstaatswid-rige Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung nicht mehr im Wege des Strafabschlags, sondern nach dem sog. Vollstreckungsmodell zu gew344hren ist (Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 = NJW 2008, 860 ff.; zum Ab-druck in BGHSt bestimmt). Danach ist im Falle der Gesamtstrafenbildung zum Ausgleich des Versto337es gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) nicht mehr die an sich schuldangemessene Einzelstrafe um einen be-zifferten Abschlag zu erm344337igen und sodann auf eine - reduzierte - Gesamtstra-fe zur374ckzuf374hren. Vielmehr sind die schuldangemessenen Einzelstrafen in den Urteilsgr374nden festzusetzen; sodann ist aus ihnen die schuldangemessene Ge-samtstrafe zu bilden. Diese ist in der Urteilsformel auszusprechen und dort zugleich festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zum Ausgleich der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gilt (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). Danach haben die vom Landgericht festgesetzten - nicht reduzierten - Einzelstrafen Bestand. 2. Dagegen greift die Revision durch, soweit sie sich gegen den Gesamt-strafenausspruch wendet. Dabei kann dahinstehen, ob dieser auf die Revision der Staatsanwaltschaft hier allein deswegen aufzuheben gewesen w344re, weil sich die Kompensation f374r die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung in der vom Landgericht praktizierten Form eines Strafabschlags auf die Gesamt-strafe im Vergleich zu einer Entsch344digung nach dem Vollstreckungsmodell nach den konkreten Umst344nden des Falles als f374r den Angeklagten rechtsfeh-lerhaft g374nstiger oder nachteiliger (247 301 StPO) erweist. Denn die Gesamtstrafe kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht f374r die vom Senat festgestellte Verfahrensverz366gerung einen Strafabschlag von neun Monaten gew344hrt hat. Dies 374berschreitet die Grenzen des dem Tatrichter inso- 5 - 6 - weit zuzubilligenden Bewertungsspielraums und erweist sich daher als rechts-fehlerhaft; denn damit hat das Landgericht dem Angeklagten eine Strafreduzie-rung zugebilligt, die zu einer Verk374rzung der gegebenenfalls noch zu vollstre-ckenden Strafe in einem Umfang f374hrt, der nicht einmal durch eine siebenmo-natige inl344ndische Untersuchungshaft h344tte erreicht werden k366nnen (vgl. 247 51 Abs. 4 Satz 1 StGB; zum Ma337 der Kompensation nach dem Vollstreckungsmo-dell vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866). 3. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entf344llt die rechtsfehlerhafte (vgl. BGH GA 1982, 219) Bew344hrungsentscheidung. 6 4. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen sind durch die aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie k366nnen daher bestehen bleiben. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird daher auf deren Grundlage - sowie gegebenenfalls weiterer, hierzu nicht in Widerspruch ste-henden Feststellungen - aus den rechtskr344ftig feststehenden Einzelstrafen die 7 - 7 - schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden, diese im Urteilstenor auszuspre-chen und dort zugleich festzulegen haben, welcher bezifferte Teil dieser Strafe zur Kompensation der siebenmonatigen Verfahrensverz366gerung als vollstreckt gilt. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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