BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 505/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 30. Juni 2008 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensr374gen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmit-tel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts trank der Angeklagte zu-sammen mit seinen beiden Mitt344tern und dem sp344teren Tatopfer, in erhebli- 2 - 3 - chem Umfang Alkohol. Er gab diesem 30 Euro zum Einkauf weiterer alkoholi-scher Getr344nke. Als der Gesch344digte zur374ckkam und nicht die in Anbetracht des Geldes erwartete Anzahl von Schnapsflaschen mitbrachte, folterten der Angeklagte und seine beiden Mitt344ter ihn 374ber mehrere Stunden hinweg durch Schl344ge mit einem Kn374ppel sowie durch Tritte, um ihn zur Herausgabe weiterer, bei ihm vermuteter Alkoholika zu zwingen. Nach mindestens vierst374ndiger Tor-tur verstarb das Opfer aufgrund der multiplen schweren Verletzungen. W344hrend die 334berpr374fung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, h344lt der Rechtsfol-genausspruch rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus nach 247 63 StGB kann nicht bestehen bleiben. Sie setzt u. a. die positi-ve Feststellung eines l344nger andauernden, nicht nur vor374bergehenden Zustan-des des T344ters voraus, der dazu f374hrte, dass er - sicher feststehend - die Tat zumindest mit erheblich eingeschr344nkter Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB beging (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 63 Rdn. 6) und bedarf wegen ihres schweren Eingriffs in das Leben des Betroffe-nen einer besonders sorgf344ltigen Pr374fung und Begr374ndung. Den danach zu stellenden Anforderungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. 4 Das Landgericht st374tzt die Unterbringung im Anschluss an den geh366rten Sachverst344ndigen auf eine "ausgepr344gte dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung mit entsprechender Neigung zu kriminell gepr344gten Verhaltensmustern und sadisti-scher Gewaltbereitschaft" (UA S. 26). F374r sadistische Pers366nlichkeitsanteile l344sst das Urteil indes den Nachweis vermissen, nachdem die verfahrensgegen-st344ndliche Tat erkennbar von Gruppendynamik gepr344gt war und sich die zum 5 - 4 - Beleg angef374hrte gef344hrliche K366rperverletzung als eine 14 Jahre zur374ckliegen-de Spontantat erweist. Dass die Pers366nlichkeitsst366rung ein solches Ausma337 erreicht h344tte, dass sie dem Eingangsmerkmal einer schweren anderen seeli-schen Abartigkeit im Sinne von 247247 20, 21 StGB zugeordnet werden k366nnte, wird vom Landgericht - von einer formelhaften Nennung des Begriffs zu Beginn der Er366rterungen zur Schuldf344higkeit (UA S. 25) abgesehen - nicht belegt. Folge-richtig f374hrt das Urteil aus, die festgestellte "Pers366nlichkeitsst366rung allein" f374hre nicht zu einer Herabsetzung der Steuerungsf344higkeit, zu ihr komme es erst, wenn Alkoholkonsum hinzutrete (UA S. 27). Damit sind aber auch nicht die Voraussetzungen belegt, unter denen die Rechtsprechung ausnahmsweise f374r das Zusammenwirken von schwerer anderer seelischer Abartigkeit und Alko-holsucht bzw. Alkoholkonsum die Anordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB er366ffnet (vgl. BGHSt 44, 338 und 44, 369). 2. Die Aufhebung des Ma337regelausspruchs entzieht auch der verh344ngten lebenslangen Freiheitsstrafe die Grundlage. Das Landgericht hat trotz der fest-gestellten erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen, weil es die Trunkenheit des Angeklagten als verschuldet angesehen hat. Dies setzt voraus, dass dem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschr344nkt vor-werfbar ist (vgl. BGH NStZ 2004, 495; 2008, 330), wobei an diese Entscheidung besonders strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn es um die Verh344ngung lebenslanger Freiheitsstrafe geht (vgl. BGH NStZ 2005, 384). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der neue Tatrichter aufgrund erneuter Verhandlung - bei der sich die Hinzuziehung eines anderen Sachverst344ndigen empfehlen wird - zu der 334berzeugung gelangt, dass dem Angeklagten aufgrund seiner psychi-schen Beeintr344chtigungen der Alkoholkonsum nicht uneingeschr344nkt vorwerfbar war. Eine vollkommene Aufhebung der Schuldf344higkeit scheidet dagegen aus. 6 - 5 - Becker Miebach Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Becker
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