BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 505/14 vom 17. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und de s Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 30. April 2014 dahin ergänz t, dass auch die nach der Festnahme des Angeklagten am 29. Juli 2013 für zwei Tage in den Niederlanden erlittene Haft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit B e- täubungsmitteln als Mitglied einer Bande in vier Fällen zu der Gesamtfre i- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in den Nieder landen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe a n- gerechnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuld - und Strafausspruch als unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 S tPO. 1 2 - 3 - Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts weist der Senat hierzu auf F olgendes hin: Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch die Taten, die der Angeklagte begangen hat, nachdem sich der Nichtrevident im Sommer 2012 aus dem Betrieb der Plantage vor Ort zurückgezogen hatte, als ba n- denmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Denn der Nich t- revident sollte nach den Feststellungen bis zum Erreichen der "Abfindung s- rkauf der auf der Plantage gewonnenen Betäubungsmittel beteiligt werden. Erst dann sollte er endgültig aus dem Betrieb der Marihuana - Plantage ausscheiden. Dies war mit dem gesondert verfolgten T . abgesprochen. Damit bestand bei allen drei Bandenmitgli edern der Wille fort, sich weiterhin mit zwei anderen zur Begehung von Betäubungsmitteltaten zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 167). Das Landgericht hat allerdings nur die vom 18. Oktober bis zum 23. Oktober 2013 in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Ve r- hältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet. Den Urteilsgründen lässt sich indes entnehmen, dass der Angeklagte bereits am 29. Juli 2013 in dieser Sache 3 4 5 - 4 - verhaftet und für zwei Tage in Haft genommen worden war. Auch insoweit ist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB eine Anrechnung auszusprechen. Dies holt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, wobei der Anrechnungsmaßstab auch insoweit auf 1:1 festgelegt wird. Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol
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