ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR505.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 505 / 16 vom 7. März 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen versuchten Mordes u.a. hier: Revisionen der Angeklagten N . , D . und B . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nac h Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag - am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten N . u nd B . wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1. Juli 2016, auch soweit es den Angeklagten V . betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass a) der Angeklagte N . der versuchten Brandstiftung, des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug sowie des ve r- suchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen in Tatei n- heit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung, b) der Angeklagte B . der Beihilfe zur versuchten Brandstiftung, der Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie der Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten bes o n- ders schweren Brandstiftung und c) der Mitangeklagte V . der versuchten Brandstiftung, des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, besonders schwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug sowie der Beihilfe zum v ersuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in - 3 - Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten besonders schw e- ren Brandstiftung schuldig ist. 2. Die weitergehenden Revisionen der An geklagten N . und B. sowie die Revision des Angeklagte n D . werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen - versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit besonders schwerer Brandstiftung, - Betruges sowie - v ersuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung unter Freispruch im Übrigen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sieben Monaten verurteilt. 1 - 4 - Gegen den Angeklagten N . hat es wegen - versuchter Brandstiftung, - versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und besonders schwerer Brandstiftung, - Beihilfe zum Betrug sowie - versuchten Mordes in vier tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung die Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verhängt. G egen den Angeklagten B . hat es wegen - Beihilfe zur versuchten Brandstiftung, - Beihilfe zur besonders schweren Brandstiftung, - Beihilfe zum Betrug sowie - Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tatei n- heit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah ren und neun Monaten erkannt. Den nicht revidierenden Angeklagten V . hat es wegen - versuchter Brandstiftung, - versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und besonders schwerer Brandstiftung, - Beihilfe zum Betrug sowie 2 3 4 - 5 - - Beihilfe zum versuchten Mord in vier tateinheitlichen Fällen in Tatei n- heit mit Beihilfe zur versuchten besonders schweren Brandstiftung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisione n der Angeklagten D . , N . und B . , die sachlich - rechtliche Beanstandungen erheben . Die Rechtsmittel der Angeklagten N . und B . haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweisen s ie sich - wie auch die Revision des Angeklagten D . - als unbegründet. 1. Dem Rechtsmittel des Angeklagten D . ist der Erfolg zu versa - gen. Zwar ist seine Revision - entgegen der Auffassung des Generalbundesa n- walt s - unbeschränkt einge legt worden. Auch wenn die Revisi onsbegründung vom 6. Oktober 2016 lediglich den Strafausspruch betreffende Ausführungen enthält, so ist doch im Schreiben vom 4. Juli 2016, mit dem der Angeklagte R e- vision eingelegt hat, ohne Einschränkungen beantragt worde n, das angefocht e- ne Urteil aufzuheben. Auf diesen Antrag nimmt der Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 ausdrücklich Bezug. Die Auslegung des Rechtsmittels zeigt somit, dass das Angriffsziel die Aufhebung des gesamten Urteils ist. Die Überprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ; seine Revision ist unbegründet im Sin ne des § 349 Abs. 2 StPO . 2. Auf die Revisionen der Angeklagten N . und B . ist dage - gen eine Änderung des jeweiligen Schuldspruchs ve ranlasst. 5 6 7 8 - 6 - Das Landgericht hat in d en insoweit maßgeblichen Fällen II., Fälle 2 und 3 folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte D . war Eigentümer eines Hauses, in dem sich neben seiner und zwei vermieteten Wohnungen auch eine von ih m betriebene Pizzeria befand. Da er dieses Haus gerne verkauft hätte, aber keinen Käufer fand, entschloss er sich, es mittels eines Brandes zu zerstören und die Vers i- cherungssumme zu kassieren. Durch Vermittlung des Angeklagten B . konnte er den Ange klagten N . und den Mitangeklagten V . dafür gewinnen, gegen eine Entlohnung in seiner Abwesenheit Feuer im Keller zu legen, das eine Explosion auslösen und zur Zerstörung des Hauses führen sol l- te. Tatsächlich setzten diese das Anwesen in Bran d, so dass unter anderem die Außenmauern und ein Erkerdach von den Flammen erfasst wurden. Aufgrund chemischer Besonderheiten geriet das eingeleitete Gas aber nicht zur Ex - plosion. Der Angeklagte N . und der Mitangeklagte V . , nicht aber der A ngeklagte B . wussten, dass das Haus von mehreren Mietern bewohnt war, die bei einer ungehinderten Ausbreitung des Brandes zu Tode kommen könnten. Ein Mieter war tatsächlich zu Hause (Fall 2). Der Angeklagte D . meldete den Schaden bei der Versicherung, verschwieg dabei aber, dass er den Brand selbst veranlasst hatte. Die Versicherung zahlte 40.000 aus (Fall 3). Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagte n D . rechts - fehlerfrei als versuchten Mord in Tateinheit mit versu chter Brandstiftung mit Todesfolge und mit besonders schwerer Brandstiftung (Fall 2) sowie - in Ta t- mehr heit hierzu - als Betrug (Fall 3) gewertet (vgl. BGH, Urteile vom 23. Sep - tember 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211 , 213 ; vom 21. September 2011 - 1 St R 95/11, NStZ 2012, 39, 40). Hinsichtlich der Angeklagten N . und 9 10 11 - 7 - B . tragen die Feststellungen jedoch die Verurteilung wegen zweier im Ver - hältnis der Tatmehrheit zueinander stehender Taten in den Fällen 2 und 3 nicht. Vielmehr haben beide Angeklagte die Beihilfe zum Betrug tateinheitlich mit den im Fall 2 abgeurteilten D elikten begangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder - mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurte i- len (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 3 StR 52/01, StV 2002, 73; Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03, juris Rn. 52 ). Jeder Mittäter ist insofern nur anhand der von ihm selbst geleisteten Tatbeiträge zu beurteilen. Gleiches gilt für Gehilfen im Sinne de s § 27 StGB (BGH, Beschluss vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96, NStZ 1997, 121). Der Tatbeitrag des Angeklagten B . be - stand vorliegend darin, zwischen dem Angeklagten D . als Auftraggeber und dem Angeklagten N . , der die Brandleg ung ausführen sollte, zu vermitteln. Somit hat er mit derselben Handlung die von dem Angeklagten D . tatmehrheitlich begangenen Haupttaten - versuchter Mord in Tatein - heit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit besonders schwerer Br andstiftung ein erseits und Betrug andererseits - gefördert. Darüber hinaus hat er mit der identischen Beihilfehandlung auch die von dem Angeklagten N . begangenen Brandstiftungsdelikte unterstützt. Somit sind ihm die jeweiligen Taten der anderen Beteiligten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Er ist deshalb in den Fäl len 2 und 3 nur wegen tateinheitlicher Beihilfe einer seits zu den Brandstiftungsdelikten s o- wie der versuchten Mordtat des Falles 2 und andererseits dem Betrug des Fa l- les 3 strafbar. Nichts anderes gilt für den Angeklagten N . . Dieser hat die Brandlegung zwar täterschaftlich verwirklicht, mit dieser Tat aber gleichze i- 12 - 8 - tig den von dem Angeklagten D . in der Folge vorgenommenen Betrug gefördert, so dass auch für ihn nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt . Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter en t- sprechend. § 265 StP O steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wir k- samer hätten verteidigen können. Die auf die Sachrüge veranlasste Abänderung des Schuldspruchs e r- streckt sich auch auf den M itangeklagten V . (§ 357 StPO); denn die rechts - fehlerhafte Würdigung als zwei in Tatmehrheit zueinander stehende Taten b e- trifft diesen in gleicher Weise. Die abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Rechtsfo l- genausspruch bei den Angekl agten B . und V . unberührt. Infolge der Schuldspruchänderung en entfällt zwar hinsichtlich des Angeklagten B . ei - ne Einzelfreiheitsstrafe von sechs und bezüglich des Angeklagten V . eine solche von acht Monaten . Die jeweilige Gesamtfr eiheitsstrafe hat dennoch B e- stand. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstra fen - sechs M o- nate, zwei Jahre und ein Jahr und drei Monate beim Angeklagten B . ; sechs Monate, drei Jahre drei Monate und ein Jahr sechs Monate beim Angeklagten V . - ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts - und Schuld gehalt des Tuns der Angeklagten hier unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, NStZ 2013, 641), auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe n erkannt hätte. Dies gilt ebenso für die gegen den Angeklagten N . verhängte Einheitsjugendstrafe, bei deren Bemessung das Landgericht vornehmlich die Schwere der Brandstiftungsdelikte im Blick gehabt hat. 13 14 15 - 9 - D er geringe Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten N . und B . rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Ausl agen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 16
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