BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 506/01 vom 25. April 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kleve vom 7. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten, zwei Brüder, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Ha n - deltreiben mit diesen zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt. Die hie r - gegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer auf die Verle t - zung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; auf die weiteren Rügen, die der Generalbundesanwalt zum Anlaß für seinen Aufh e - bungsantrag genommen hat, kommt es daher nicht an. Nach den Feststellungen waren die aus der Nähe von Neapel stamme n - den Angeklagten mit dem Tunesier K. zu einer Kurzreise von Italien nach Amsterdam gefahren. Dort versteckte dieser 3,5 kg Kokain im PKW der Angeklagten und trennte sich von ihnen, um die Heimreise mit dem Zug anz u - treten. Bei der Einreise der Angeklagten nach Deutschland wurde das Rausc h - gift in deren PKW entdeckt und diese festgenommen. Sie haben sich dahin eingelassen, das Kokain sei ohne ihr Wissen und Wollen von K. dort - 3 - versteckt worden. Die Strafkammer hat dies auf Grund verschiedener Indizien fr widerlegt erachtet. In der Hauptverhandlung hatten die Verteidiger beider Angeklagter u. a. beantragt, die in Lioni/Italien wohnende Zeugin Rita P. , die Freundin des K. , die mit der Schwester der Angeklagten befreundet ist, zum Beweis dafr zu vernehmen, daû K. gemeinsam mit ihr den Plan gefaût habe, die beiden Angeklagten zu der Kurzreise nach Amsterdam zu veranlassen, dort heimlich Rauschgift in deren PKW zu verstecken und sie so als ahnungslose Kuriere zu miûbrauchen. Die Strafkammer hat diesen B e - weisantrag nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, da eine weitere Sachaufklrung nicht zu erwarten sei. Es sei angesichts des Verdachts der Beteiligung am Kokainhandel schon fraglich, ob die Zeugin der Ladung folgen werde; aber selbst wenn sie erscheine, sei damit zu rechnen, daû sie insoweit von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen werde. Diese Ablehnung hlt einer rechtlichen Nachprfung nicht stand. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Auslandszeugen a b - gelehnt werden, wenn sie nach pflichtgemûem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maûgebendes Kriterium dabei ist, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklrungspflicht ist (BGHSt 40, 60, 62). Die Möglichkeit, nach dieser Vorschrift einen Beweisantrag auf Verne h - mung eines Auslandszeugen abzulehnen, erfaût nicht nur Flle der vorau s - sichtlichen Unergiebigkeit der Zeugenaussage oder der Unerreichbarkeit des Zeugen, sondern - als Unterfall der Unerreichbarkeit - grundstzlich auch so l - che Fallgestaltungen, in denen der Aufenthalt eines Zeugen zwar bekannt, aber damit zu rechnen ist, daû er entweder einer Ladung nicht folgen oder im - 4 - Falle seines Erscheinens keine Angaben zur Sache machen werde. Dies gilt insbesondere fr Zeugen, die der Beteiligung an der Tat verdchtig sind und denen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Mrz 1994 - 5 StR 84/94; ferner fr die Behandlung eines inlndischen Zeugen als unerreichbar BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17). Bei der Anwendung der Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist j e - doch zu beachten, daû das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I 50 f.) mit dieser von Anfang an umstrittenen Regelung die Ablehnungsmöglichkeit nur um den schmalen Bereich erweitert hat, um den die Ablehnungsgrnde des bis dahin allein anwendbaren Abs. 3 Satz 2 ber die Aufklrungspflicht hinausreichen (vgl. amtl. Begr. zum Entwurf des Bunde s - rates BTDrucks. 12/1217 S. 36; ferner zum Diskussionsstand: Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 339). Die Bundesregierung hatte in ihrer ablehnenden Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daû die Nutzung moderner Kommunikationswege den Richter in die Lage versetzen wrde, A n - trgen auf Ladung ohne wesentliche Verzögerungen nachzugehen (BTDrucks. 12/1217 S. 67). Im Rechtsausschuû ist dazu die Erwartung ausgesprochen worden, die Rechtsprechung werde im Rahmen des ihr eingerumten Erme s - sens bercksichtigen, welche praktischen Probleme die Ladung eines b e - nannten Zeugen bereiten wrde (vgl. zum Gang der Gesetzgebung Siegi s - mund/Wickern, wistra 1993, 81, 86). Danach sind bei der Prfung, ob die Aufklrungspflicht die Ladung eines benannten Auslandszeugen gebietet, neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung und der Beweiswert dieses weiteren Beweismittels vor dem Hinte r - grund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der - 5 - zeitliche und organisatorische Aufwand einer Aufklrungsmaûnahme mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzgerung des Verfahrens and e - rerseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhltnismûigkeit abzuwgen (vgl. BGH NJW 2001, 695 f.). Dabei wird nicht unbeachtet bleiben knnen, ob die zu treffende Maûnahme nur durch ein aufwendiges Rechtshilfeersuchen oder auch durch direkte Kontaktaufnahme in benachbarten Lndern erledigt werden kann (vgl. zum "kleinen Rechtshilfegrenzverkehr" Siegismund/Wickern, wistra 1993, 81, 86). Diesen Maûstben wird die Entscheidung des Landgerichts nicht g e - recht. Die Strafsache ist von erheblicher Bedeutung, da die bislang unbestra f - ten Angeklagten zu je fnf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Eine r - seits sind die fr die Überfhrung der Angeklagten sprechenden Indizien nicht so gewichtig, daû ihr Beweiswert nicht durch eine die Einlassung der Ang e - klagten sttzende Aussage erschttert werden knnte, andererseits kommt der benannten Zeugin eine wesentliche Rolle im Geschehen zu, die fr eine nicht unerhebliche Beweisbedeutung spricht. Denn ber diese Zeugin ist nach den Feststellungen der Kontakt zwischen K. und den Angeklagten herg e - stellt worden; auch hat K. , als er sich fr die Rckreise in Amsterdam von den Angeklagten trennte, diesen einen Zettel mit der Telefonnummer der Zeugin nach dem Hinweis gegeben, ber diesen Anschluû knne er erreicht werden, falls es Probleme gebe. Auch wenn die Zeugin in Italien zurckgebli e - ben ist und zunchst nur ber die dort getroffenen Absprachen mit K. , nicht aber ber die Gesprche zwischen K. und den Angeklagten in Amsterdam berichten kann, kme einer solchen Tatplanung fr die Beurteilung erhebliche Bedeutung zu. - 6 - Bei dieser besonderen Beweislage htte es die Aufklrungspflicht erfo r - dert, daû das Gericht nicht lediglich auf Grund der mutmaûlichen Interessenl a - ge der Zeugin von der fehlenden Bereitschaft ausgeht, vor Gericht zu ersche i - nen und trotz eines Auskunftsverweigerungsrechts auszusagen. Vielmehr htte es die - wenn auch mglicherweise nur geringe - Chance, eine Aussage der Zeugin zu erlangen, wahrnehmen und wenigstens einen Ladungsversuch oder zumindest eine freibeweisliche Klrung der Aussagewilligkeit, etwa durch einen Telefonanruf (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits), unternehmen mssen, zumal der zeitliche und organisatorische Aufwand solcher Maûna h - men in vertretbarem Rahmen geblieben wre. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Richter am Bundesgerichtshof von Lienen und Richter am Bundesgerichtshof Becker sind infolge Urlaubs an der Unterschrift ge- hindert. Tolksdorf Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja ___________________ StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Bei der Prfung, ob die Aufklrungspflicht die Ladung eines benannten Zeugen im Ausland gebietet, sind neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des E r - - 7 - gebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und organisatorische Aufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbu n - denen Nachteilen durch die Verzgerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhltnismûigkeit abzuwgen. BGH, Beschl. vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01 - Landgericht Kleve
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