BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 506/08 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Februar 2009 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zur Anbringung von Verfahrensr374gen wird auf sei-ne Kosten verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts M366nchengladbach vom 14. Februar 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-xueller N366tigung in Tateinheit mit K366rperverletzung verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Mordes in zwei F344llen und der Vergewaltigung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei F344llen, we-gen Vergewaltigung sowie wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit K366rper-verletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die besonde-re Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. 1 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachho-lung von Verfahrensr374gen ist bereits deshalb unzul344ssig, weil die vers344umte Prozesshandlung, die Anbringung von Verfahrensr374gen, nicht mit dem Wieder-einsetzungsantrag nachgeholt worden ist (247 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte vom Landgericht wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit K366rperverletzung zum Nachteil der Zeugin D. verurteilt worden ist. Dies f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersicht-lichen 304nderung des Schuldspruchs. 3 3. Der Strafausspruch bleibt angesichts der f374r die zwei F344lle des Mor-des jeweils verh344ngten lebenslangen Freiheitsstrafe von der Schuldspruch344n-derung sowie dem Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten f374r die eingestellte Tat unber374hrt (247 54 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt f374r die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach 247 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, die das Landgericht nicht mit den Taten zum Nachteil der Zeugin D. begr374ndet hat. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand: Die formalen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB liegen auch nach dem Wegfall der f374r die eingestellte Tat verh344ngten Einzelfreiheitsstrafe vor; zur Be-gr374ndung der Merkmale des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat sich die Kammer nicht auf die eingestellte Tat gest374tzt. 4 - 4 - 4. Die auf die allgemeine Sachr374ge veranlasste umfassende 334berpr374-fung des Urteils hat im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 5 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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