ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR506.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 506/15 vom 26. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Beilhilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 26. Januar 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht davon abge sehen hat, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, erweist sich ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR506.15.0 dies im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, denn nach den Feststellungen ist die Vollstreckung infolge anzurechnender Auslieferungs - und Unter - suchungshaft be reits erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25). Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann
Full & Egal Universal Law Academy