BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 507/01 vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der G eschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Flensburg vom 18. Juli 2001 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begang e - ner Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte, vom Genera l - bundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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