BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 507/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anh366rungsr374gen der Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374gen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2008 werden verworfen. Die Verurteilten haben die Kosten ihres Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Beide Verurteilte sehen ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r im We-sentlichen dadurch verletzt, dass das Landgericht ihre Verurteilung lediglich auf Spekulationen und Vermutungen gest374tzt und zudem gegen den Zweifelssatz versto337en habe. Die Verurteilte Daniela S. beanstandet dar374ber hinaus, das Landgericht habe Beweisantr344ge unter Verletzung des Strafprozessrechts zur374ckgewiesen und damit das Prinzip des bestm366glichen Beweises verletzt. 334ber all dies sei die Bundesanwaltschaft in ihren Antragsschriften und der Se-nat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 hinweggegangen. 1 Die Anh366rungsr374gen sind unbegr374ndet. Der Senat hat in seinem Be-schluss vom 8. Januar 2008 weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer-tet, zu denen die Verurteilten nicht geh366rt worden sind, noch ist zu ber374cksichti-gendes Vorbringen 374bergangen oder sonst der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt worden. Angesichts der umfangreichen Darlegungen der Verurteilten weist der Senat daraufhin, dass das Verfahren nach 247 356 a 2 - 3 - StPO ausschlie337lich dazu dient, Verst366337en gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r im Revisionsverfahren abzuhelfen. Die Anh366rungsr374ge bezweckt dage-gen nicht, das Revisionsgericht zu einer erneuten 334berpr374fung der Beweisw374r-digung des angefochtenen tatrichterlichen Urteils anhand wiederholten Revisi-onsvorbringens oder nunmehr erstmalig behaupteter vermeintlicher Aufhe-bungsgr374nde zu veranlassen. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die st344ndige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfas-sungsgerichts zur Form der Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs im Verfahren nach 247 349 Abs. 2, 3 StPO in Frage zu stellen. Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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