BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 507/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 4. M344rz 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels (zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft) in acht F344llen und wegen gewerbsm344-337igen Einschleusens von Ausl344ndern in 25 F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; weiter hat es ihm f374r die Dauer von drei Jahren verboten, "eine selbst344ndige, leitende oder angestellte T344tigkeit von Organisation und Durchf374hrung sowie Vermittlung von Veranstaltungen folkloristischer, kultureller und k374nstlerischer Art" auszu374ben. Mit der hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Besetzungsr374ge Erfolg; auf die weite-ren Verfahrensr374gen und auf die Sachr374ge kommt es daher nicht an. 1 - 3 - I. Mit Recht beanstandet der Beschwerdef374hrer die nicht vorschriftsm344337ige Besetzung des erkennenden Gerichts (247 338 Nr. 1 StPO). Der Beschluss des Pr344sidiums des Landgerichts vom 10. Oktober 2007, der die Zust344ndigkeit f374r die Verhandlung und Entscheidung der zun344chst bei der Strafkammer 3 einge-gangenen Sache nachtr344glich der Hilfsstrafkammer 3 c zugewiesen hat, gen374gt nicht den Anforderungen, die an eine 334bertragung (ausschlie337lich) bereits an-h344ngiger Verfahren im Wege der 304nderung der Gesch344ftsverteilung zu stellen sind. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "247 21e Abs. 3 Satz 1 GVG erlaubt dem Pr344sidium die 304nderung der Gesch344ftsverteilung w344hrend eines laufenden Gesch344ftsjah-res, wenn dies wegen 334berlastung eines Spruchk366rpers erforder-lich wird. Zu diesem Zweck kann auch eine Hilfsstrafkammer ein-gerichtet werden, der Verfahren nach allgemeinen sachlich-objektiven Kriterien zugewiesen werden. Die Zuweisung bereits anh344ngiger Verfahren ist grunds344tzlich nur m366glich, wenn die Neuregelung generell gilt, also auch eine unbestimmte Vielzahl k374nftiger gleichartiger F344lle erfasst (vgl. BVerfG NJW 2003, 345; 2005, 2689 f. m.w.N.). Nur in Ausnahmef344llen, wenn allein so dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden kann, ist eine beschr344nkte Zuweisung allein bereits eingegangener Verfahren zul344ssig (vgl. BVerfG NJW 2009, 1734 f.). In Anbetracht des Aus-nahmecharakters solcher F344lle und des Gewichts des Grundsat-zes des gesetzlichen Richters gem344337 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist dann eine detaillierte Dokumentation der Gr374nde, die eine der-artige Umverteilung erfordern, n366tig (vgl. BGH Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - Rdnr. 17; Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 - Rdnr. 18). M344ngel in der Begr374ndung des Be-schlusses kann das Pr344sidium bis zur Entscheidung 374ber einen nach 247 222b StPO erhobenen Besetzungseinwand durch einen erg344nzenden, die Gr374nde f374r die Umverteilung dokumentierenden Beschluss ausr344umen (vgl. BGH Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - Rdnr. 20; Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 - Rdnr. 22). - 4 - Diesen Anforderungen wurde vorliegend nicht Rechnung getra-gen. Der Pr344sidiumsbeschluss vom 10. Oktober 2007 beschr344nkt sich darauf, die 3. Strafkammer als 374berlastet zu bezeichnen, eine Begr374ndung hierf374r enth344lt er nicht. Diese liegt auch nicht in dem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007, denn es wird nicht erl344utert, wie sich dieser Beschluss auf die Gesamtbelastung der 3. Gro337en Strafkammer auswirkte. Eine Heilung durch die dienstliche 304u337erung des Pr344si-denten des Landgerichts ist nicht eingetreten. Dabei kann vorlie-gend dahinstehen, ob diese 304u337erung auf einem - nach der neue-ren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen - er-g344nzenden Beschluss des Pr344sidiums beruht, denn auch in die-sem Fall w344re den Begr374ndungsanforderungen nicht gen374gt. Mit der 304u337erung wird n344mlich nur dargelegt, dass die Strafkammer 3 nach der verfassungsgerichtlichen Entscheidung in den Monaten Oktober bis Dezember 2007 zus344tzliche Verhandlungstage anbe-raumen musste, um dem Beschleunigungsgebot Gen374ge zu tun. Wie viele Verfahren welchen Umfangs bei der 3. Strafkammer an-h344ngig waren, ob also insgesamt eine 334berlastung eingetreten war, l344sst sich dem nicht entnehmen. Zudem erschlie337t sich der Zusammenhang zwischen einer verst344rkten Terminierung bis De-zember 2007 und dem vorliegenden Verfahren, das erst Ende September 2007 bei der 3. Gro337en Strafkammer eingegangen war und hinsichtlich dessen kaum mit dem Beginn der Hauptverhand-lung vor Januar 2008 zu rechnen war, aus der dienstlichen Erkl344-rung nicht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs ist somit die Pr344sidiumsentscheidung bereits auf Grund mangelhafter Begr374ndung nicht als rechtm344337ig anzusehen; ob tat-s344chlich eine 334berlastung der 3. Gro337en Strafkammer bestand, ist f374r den Erfolg der Besetzungsr374ge ohne Belang." 3 Dem schlie337t sich der Senat an. II. 4 F374r die neue Hauptverhandlung geben die Urteilsgr374nde Anlass zu fol-genden Hinweisen: - 5 - 1. Die bisherigen Feststellungen verm366gen den Schuldspruch wegen Menschenhandels zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach 247 233 Abs. 1 Satz 1 StGB, in Kraft getreten am 19. Februar 2005 (Art. 1 Nr. 10, Art. 4 des 37. Str304ndG vom 11. Februar 2005; BGBl I 239), nicht zu tragen. 5 a) Menschenhandel im Sinne des 247 233 Abs. 1 Satz 1 StGB begeht der T344ter nicht bereits dann, wenn er eine sich in einer Zwangslage oder in einem Zustand der auslandsspezifischen Hilflosigkeit befindliche Person in ein als ausbeuterisch zu beurteilendes Besch344ftigungsverh344ltnis 374bernimmt. Die Vor-schrift setzt vielmehr voraus, dass der T344ter die Person unter Ausnutzung der Zwangslage oder der Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Besch344f-tigung bringt. 6 aa) Allerdings verlangt der Begriff des "dazu Bringens" im Sinne der 247247 232, 233 StGB, zu dessen Auslegung auch die 247247 180 b, 181 StGB in der bis 18. Februar 2005 geltenden Fassung herangezogen werden k366nnen (Schroeder NJW 2005, 1393, 1395), weder eine Einflussnahme von gesteiger-ter Intensit344t wie das "Einwirken" (247 180 b aF) noch eine Willensbeeinflussung im Wege der Kommunikation wie das "dazu Bestimmen" (247 181 aF; vgl. Renzi-kowski in M374nchKomm-StGB 247 180 b Rdn. 25; 247 181 Rdn. 13). Ist das Merkmal des Ausnutzens erf374llt, gen374gt jede urs344chliche Herbeif374hrung des Erfolges, gleichg374ltig auf welche Art und Weise, sei es auch nur durch das Schaffen einer g374nstigen Gelegenheit oder durch ein schlichtes Angebot (BGH NStZ-RR 2005, 234; Schroeder aaO; Eisele in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 233 Rdn. 12; 247 232 Rdn. 18; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 232 Rdn. 12; Lackner/K374hl, StGB 26. Aufl. 247 232 Rdn. 2; enger Renzikowski aaO 247 233 Rdn. 18; 247 232 Rdn. 24 f.). 7 - 6 - bb) Indes sch374tzt 247 233 StGB die Freiheit der Person, 374ber den Einsatz und die Verwertung ihrer Arbeitskraft zu verf374gen (Fischer aaO 247 233 Rdn. 2). Tatbestandsm344337ig ist deshalb nur ein Handeln, das gerichtet ist auf das Ziel, den Willen des - bereits in der Freiheit der Willensentschlie337ung beeintr344chtig-ten - Opfers zu beeinflussen und so den in der Aufnahme oder in der Fortset-zung der ausbeuterischen Besch344ftigung bestehenden Erfolg herbeizuf374hren (vgl. Renzikowski aaO 247 180 b Rdn. 51 f.; BTDrucks. 15/3045 S. 8). Der T344ter muss einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, ein solches Be-sch344ftigungsverh344ltnis einzugehen, hervorrufen oder das Opfer von seinem Entschluss, die Besch344ftigung aufzugeben, abbringen (vgl. BGH StraFo 2009, 429, 430; NStZ-RR 2004, 233, 234). Hieran fehlt es, wenn f374r den Erfolg eine vom Opfer unabh344ngig von seiner Lage getroffene eigenverantwortliche Ent-scheidung ma337geblich war (Eisele aaO 247 232 Rdn. 18; Renzikowski aaO 247 233 Rdn. 19; 247 232 Rdn. 26). 8 b) Ob erst die entsprechenden Angebote des Angeklagten den Ent-schluss der Gesch344digten hervorgerufen haben, die ab Sommer 2003 einge-gangenen, soweit ersichtlich jeweils auf ein Jahr befristeten Engagements f374r die von ihm durchgef374hrten Folkloreveranstaltungen auch in der Zeit nach dem 19. Februar 2005 zu erneuern, l344sst sich mangels ausreichender Feststellungen zur Willensrichtung der Gesch344digten nicht beurteilen. Festgestellt ist lediglich, dass sie die Vertr344ge weiterhin unterschrieben, weil sie als marokkanische Staatsangeh366rige eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis f374r die Bundesrepublik Deutschland anstrebten, sich deshalb f374nf Jahre ununterbrochen hier aufhalten mussten und dieses Ziel auf andere Weise nicht erreichen konnten. Diese Interessenlage kann darauf hindeuten, dass die Gesch344digten von vornherein entschlossen waren, erwartete Angebote des Angeklagten anzunehmen, unge- 9 - 7 - achtet dessen, dass wegen des absehbaren Misserfolgs der Veranstaltungen die versprochene Bezahlung auch in Zukunft weithin ausbleiben w374rde. 2. Das Einschleusen von Ausl344ndern nach 247 96 Abs. 1 AufenthG, 247 92 a Abs. 1 AuslG aF ist eine zur T344terschaft verselbst344ndigte Beteiligung an einer fremden Tat (Gericke in M374nchKomm-StGB 247 96 AufenthG Rdn. 2). Unterst374tzt der T344ter mehrere Ausl344nder bei der Beschaffung von Aufenthaltstiteln, ist ma-teriellrechtlich eine Tat anzunehmen, soweit sich sein Handeln als einheitliches Geschehen darstellt. Hierzu teilen die Urteilsgr374nde nichts mit. Worauf die An-nahme von 25 F344llen des Einschleusens beruht, wird deshalb nicht ersichtlich. 10 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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