BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 507/14 vom 17. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 201 4 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 24. Juni 2014 wird 1. das Verfahren hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 5. der Urteil s- gründe vorläuf ig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, 2. das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tate inheit mit versuchtem Betrug in drei Fällen schuldig ist ; b) im Strafausspruch aufgehoben ; jedoch bleiben die ins o- weit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinhei t mit versuchtem Betrug, unter Einbeziehung der Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zur Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdefü h- rer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rev i- sion. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Tei l- erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einges tellt, soweit der Angeklagte im Fall zu Ziff. II. 5. der Urteilsgründe (Kontoeröffnung bei der Postbank Bremen) w e- gen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. 2. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe wegen U r- kundenfälschung in vie r Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuc h- tem Betrug, hat keinen Bestand. Denn die von der Strafkammer vorgenomm e- ne konkurrenzrechtliche Beurteilung der Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags schrift zutreffend ausg e- führt hat, ist bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die ihm zur e- chenbaren Delikte in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinander stehen. Erbringt ein Mi ttäter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls ei n- zelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich sel b- ständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Besch luss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307, 308). Nach diesen Maßstäben ist in den Fällen II. 1. - 4. der Urteil s- 1 2 3 4 - 4 - gründe nur von zwei Taten des Angeklagten auszugehen: Er eröffnete in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe jeweils per sönlich ein Konto, wobei er durch Vorlage eines gefälschten französischen Passes über seine Identität täuschte, um die zu diesem Zeitpunkt bereits geplanten betrügerischen Übe r- weisungen auf sein Konto zu verschleiern und die Entdeckung seiner Person zu ver hindern. Hinsichtlich der Einreichung gefälschter Überweisungsträger in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe hat das Landgericht indes nicht feststellen können, dass der Angeklagte diese selbst vornahm. Mit Blick auf sein Tatinteresse als Kontoin haber und seine einschlägigen Vorstrafen konnte die Strafkammer insoweit zwar - rechtsfehlerfrei - den Schluss ziehen, er sei an diesen Taten des versuchten Betrugs (mittäterschaftlich) beteiligt gewesen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich bei der Ei nreichung der Überweisung s- träger um weitere rechtlich selbständige Taten des Angeklagten handelte. Denn ein über die Eröffnung der Konten hinausgehender individueller Tatbeitrag des Angeklagten, der diese Bewertung rechtfertigen könnte, ergibt sich auch au s dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weit e- re Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme selbständiger Taten in den Fällen zu II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe be legen könnten und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entg e- gen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Unter Berücksichtigung der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung des Ang e- klagten w egen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug im Fall II. 6. der Urteilsgründe - hier reichte der Angeklagte selbst einen gefälschten Überweisungsträger ein - war der Schuldspruch daher dahin zu ändern, dass 5 6 - 5 - der Angeklagte in drei Fällen jewei ls der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist. 4. Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 5. und die Schuldspruchä n- derung in den Fällen II. 1. - 4. der Urteilsgründe bedingen die Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstra fen und des Gesamtstrafenausspruchs. Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu er - möglichen, hat der Senat auch die - für sich genommen rechtsfehlerfrei zug e- messene - Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe aufgehobe n. Die Festste l- lungen zum Strafausspruch sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. 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