BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 508/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen N366tigung u. a. hier: Revisionen der Angeklagten V. und I. 326. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts am 13. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten V. 326. und I. 326. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. Juni 2009, soweit es sie und den Angeklagten T. betrifft, aufgeho-ben. Die Angeklagten T. , V. 326. und I. 326. wer-den freigesprochen. Die auf sie entfallenden Kosten des Verfahrens und ihre notwen-digen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten T. , V. 326. und I. 326. wegen gemeinschaftlicher N366tigung, den Angeklagten T. auch wegen eines tateinheitlich hinzutretenden "Versto337es gegen 247 52 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz", zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344h-rung ausgesetzt hat. Die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklag-ten V. 326. und I. 326. f374hren zu deren Freispruch; ihre Rechtsmittel sind, ebenfalls mit der Folge des Freispruchs, auf den nicht revidierenden An-geklagten T. zu erstrecken. 1 1. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen keine Verurteilung der Angeklagten V. 326. , I. 326. und T. wegen (gemeinschaftli-cher) N366tigung. 2 - 3 - a) Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte T. , der ein Lokal in D. betreibt, sah sich seit einiger Zeit Schutzgeldforderungen einer Bande ausgesetzt, der auch der Mitangeklagte C. angeh366rte. Obwohl die Bande schon im Jahre 2006 das Lokal verw374stet und so dessen l344ngere Schlie337ung verursacht hatte, lehnte der Angeklagte T. Schutzgeldzahlungen ab. C. war deshalb entschlossen, den Forderungen Nachdruck zu ver-leihen. Zusammen mit sechs weiteren Personen begab er sich am 9. Februar 2008 gegen 04.30 Uhr in das Lokal, um "den Angeklagten T. durch das de-monstrative Auftreten mit mehreren Begleitern einzusch374chtern und dadurch zu veranlassen, zuk374nftige Schutzgeldforderungen der Bande zu erf374llen." C. begr374337te den Angeklagten T. mit Handschlag, lie337 dessen Hand aber nicht mehr los, sondern zog ihn zu sich heran und forderte ihn auf, an den Tisch der Gruppe zu kommen, weil er etwas mit ihm zu bereden habe. Der An-geklagte T. erkannte, dass er wiederum wegen der Zahlung von Schutzgeld unter Druck gesetzt werden sollte, und entgegnete, er habe mit ihm, C. , nichts zu bereden. Gleichwohl hielt C. den Angeklagten T. weiter an der Hand fest. Dieser riss sich schlie337lich los und schrie auf t374r-kisch "raus!", worauf ihm C. mit beiden H344nden gegen die Brust stie337. Da der Angeklagte T. nun eine weitere Eskalation bef374rchtete, entschloss er sich, C. und seine Gruppe aus dem Lokal zu vertreiben. Hierzu zog er eine Pistole und gab mehrere Warnsch374sse gegen die Decke ab. Die in seiner N344he stehenden Angeklagten V. 326. und I. 326. wollten ihn unterst374t-zen und begannen ihrerseits zu schie337en, teils mit scharfen, teils mit Schreck-schusswaffen. Verfolgt von den drei Angeklagten fl374chteten C. und seine Begleiter daraufhin aus dem Lokal. Im Verlauf dieses Ge-schehens erlitten C. und zwei seiner Begleiter Schussverletzungen, ein weiterer eine Stichverletzung, die aber nicht lebensgef344hrlich waren. 3 - 4 - Feststellungen dazu, wer dem Mitangeklagten C. und seinen Begleitern die Verletzungen zuf374gte, hat das Landgericht nicht treffen k366nnen. Es hat auch nicht feststellen k366nnen, dass die Angeklagten T. , V. 326. und I. 326. damit rechneten, einer von ihnen werde zur Durchsetzung des gemeinsamen Ziels, die Gruppe um C. zu vertreiben, eine Waffe auch gegen eine Person einsetzen. 4 b) Danach haben die Angeklagten den Mitangeklagten C. und seine Begleiter zwar durch Drohung mit einem empfindlichen 334bel zum Verlas-sen des Lokals gen366tigt. Jedoch war, was das Landgericht zu pr374fen vers344umt hat, das Handeln der Angeklagten als Notwehr bzw. Nothilfe nach 247 32 StGB gerechtfertigt. Die in der Abgabe von Warnsch374ssen liegende Androhung des Schusswaffengebrauchs war erforderlich und geboten, um jedenfalls die an-dauernde Verletzung des Hausrechts des Angeklagten T. durch den Mitan-geklagten C. und seine Begleiter zu beenden. Diese hatten das Lokal betreten, um den Angeklagten T. einzusch374chtern und zu Schutzgeldzah-lungen gef374gig zu machen; ihre Gewaltbereitschaft lag angesichts des Vorfalls im Jahre 2006 nahe. Der nachdr374cklichen Aufforderung, sich aus dem Lokal zu entfernen, leistete der Mitangeklagte C. keine Folge, sondern griff den Angeklagten T. t344tlich an. Ob anders zu entscheiden w344re, wenn sich die Angeklagten nicht auf Warnsch374sse beschr344nkt, sondern gezielte Sch374sse ge-gen die Person zumindest billigend in Kauf genommen h344tten, braucht der Se-nat nicht zu er366rtern, denn dies konnte das Landgericht nicht feststellen. 5 2. Die Rechtsmittel der Angeklagten V. 326. und I. 326. sind nach 247 357 StPO auf den nicht revidierenden Angeklagten T. zu erstrecken, da das Urteil, soweit es ihn betrifft, auf demselben sachlich-rechtlichen Fehler be-ruht. Dies gilt auch f374r seine Verurteilung wegen eines in Tateinheit zur N366ti- 6 - 5 - gung stehenden "Versto337es gegen 247 52 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz". Insoweit liegt dem Schuldspruch die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte "mit einer von ihm gef374hrten Schusswaffe" mehrere Sch374sse in Richtung der Decke des Lokals abgab. Bleibt aber der Gebrauch der Schusswaffe straflos, weil das Handeln des T344ters entschuldigt oder - etwa wie hier durch Notwehr - gerecht-fertigt ist, entf344llt auch die Strafbarkeit wegen des F374hrens der Waffe, soweit es mit diesem Geschehen unmittelbar zusammenf344llt (BGH NStZ 1981, 299; 1999, 347). Dass der Angeklagte die Schusswaffe 374ber die Verwendung zur Verteidi-gung seines Hausrechts hinaus gef374hrt oder besessen hat, ist weder festge-stellt noch Gegenstand der Anklage. Becker RiBGH Pfister befindet sich Sost-Scheible im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Becker Hubert Mayer
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