ECLI:DE:BGH:2018:170518U3STR508.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 3 StR 508/17 vom 17. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung v om 19. April 2018 in der Sitzung am 17. Mai 2018, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, H och als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Richter am Landgericht - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten , Justiz haupt sekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Ka m- mergerichts Berlin vom 10. Mai 2017 wird verworfe n. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer te r- roristischen Vereinigung im Ausland und wegen Diebstahls zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiel len Rechts gestützten Revision. I. Der Revision des Angeklagten bleibt - weitgehend aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen - der Erfolg ve r- sagt. Der näheren Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge, das Kammer - gericht habe seine Überzeugung von den Tatsachen, die die Bewertung des "Islamischen Staats" (im Folgenden: IS) als terroristischer Vereinigung tragen, nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft (§ 261 StPO), sondern Kenntnisse aus nicht nachvollziehbar und pauschal benannten Entscheidungen und Gutachten, insbesondere aus einem in der Ermittlungsakte 1 2 3 - 4 - befindlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. S . verwertet, die nicht in die Hauptverha ndlung eingeführt worden seien. In dem angefochtenen Urteil ha t das Kammergericht auf etwa 19 Seiten Feststellungen zu Historie, Entwicklun g, Organisation, Zielen und Handlungen des IS getroffen. In der Beweiswürdigung hat es dazu lediglich ausgeführt, di e- se seien "sowohl aufgrund der Befassung des Kammergerichts - auch im Ra h- men des Austausches von Entscheidungen mit anderen Oberlandesgerich ten - mit vergleichbaren Sachverhalten gerichtsbekannt als auch inzwischen allg e- meinbekannt". 1. Mit der Stoßrichtung, das Kammergericht habe ein in der Akte befind - liches Gut achten des Sachverständigen Dr. S . verwendet, ohne dieses in die Haup tverhandlung eingeführt zu haben, kann die Rüge keinen Erfolg h a- ben: Ob das Tatgericht Beweisstoff, der nicht Gegenstand der Hauptverhan d- lung war, tatsächlich verwendet hat, kann nur anhand der Urteilsgründe übe r- prüft werden (KK - Ott, StPO, 7. Aufl. , § 261 Rn. 80 mwN). Ausweislich dieser hat das Kammergericht aber die Feststellungen zum IS gerade nicht auf das Sac h- ver ständigengutachten gestützt. 2. Soweit die Rüge dahin zu verstehen sei n sollte, das Kammergericht habe die als gerichts - bzw. allgemeinkundig behandelten Tatsachen nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, erweist sie sich als unzulässig. Allerdings muss das Tatgericht, wenn es seiner Überzeugungsbildung Tatsachen zugrunde legen will, zu denen es in der Hauptverhandlung keinen Beweis erhebt, weil es sie für offenkundig hält, in der Hauptverhandlung darauf hinweisen und erörtern, welche Tatsachen es aus welchem Grund als 4 5 6 7 - 5 - offenkundig zu behandeln gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 295 f.; vom 10. Januar 1963 - 3 StR 22/62, NJW 1963, 5 98, 599; vom 3. November 1994 - 1 StR 436/94, NStZ 1995, 246, 247; Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 68/12, NStZ 2013, 121; KK - Ott aaO; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 171; vgl. zu der Pflicht zur Erörterung in der Ha uptverhandlung auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 213 mwN). Soll be - anstandet werden, dass dies nicht oder nicht ordnungsgemäß geschehen sei, so erfordert § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den vollständigen Vortrag der ent - sprechenden Verfahrensvorgänge (vgl. BG H, Besch luss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 146/13, jur is; s. auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239, 240). Daran fehlt es hier. Den vom Vorsitzenden des Stra f- senats des Kammergerichts erteilten Hinweis, dass und in welchem Umfang das Gericht F eststellungen zum IS als offenkundig behandeln will, trägt der B e- schwerdeführer nicht vor. Der Umfang dessen, was das Kammergericht als o f- fenkundig in der Hauptverhandlung erörtert hat, ergibt sich auch nicht aus den vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis z u nehmenden Urteilsgründen. Der Senat kann deshalb nicht allein anhand des Revisionsvorbringens prüfen, ob die Rüge mit dieser Stoßrichtung Erfolg haben könnte, wenn die behaupteten Verfahrenstatsachen sich so zugetragen hätten; dies führt zur Unzulässigke it einer insoweit eventuell erhobenen Verfahrensbeanstandung. 3. Etwas anderes könnte nur gelten und der Vortrag des Verfahrensg e- schehens insoweit entbehrlich sein, wenn der Beschwerdeführer geltend m a- chen würde, das Kammergericht habe den Rechtsbegriff der Offenkundigkeit verkannt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180 /54, BGHSt 6, 292, 296; vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 99; KK - Ott aaO). Mit dieser Stoßrichtung ist die Verfahrensrüge indes nicht erhoben (vgl. zur Er - forderlich keit eines diesbezüglichen Vortrags auch BGH, Urteil vom 10. Ja - 8 - 6 - nuar 1963 - 3 StR 22/62, NJW 1963, 598). Denn dem Rügevorbringen kann nicht die Beanstandung entnommen werden, dass das Kammergericht die als offenkundig behandelten Tatsachen überhaupt als ge richts - bzw. allgemeinku n- dig angesehen hat; vielmehr rügt der Beschwerdeführer lediglich, der Strafsenat habe die behaupteten Kenntnisse tatsächlich nicht gehabt, sondern einem Sachverständigengutachten oder nicht hinlänglich bezeichneten Entscheidu n- gen en tnommen. Darin kann insbesondere nicht die ausreichend bestimmte Behauptung gesehen werden, das Kammergericht sei zu Unrecht von der Al l- gemeinkundigkeit der Feststellungen zum IS ausgegangen. II. Der Senat kann deshalb im Ergebnis offen lassen, ob das Vo rgehen des Kammergerichts rechtlich zulässig war, Feststellungen als offenkundig zu behandeln, die die rechtliche Würdigung erlaubten, bei dem IS handele es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129b Abs. 1 Sä t- ze 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er sieht jedoch Anlass zu folgendem Bemerken: 1. a) Soweit das Kammergericht die Feststellungen zum IS als allg e- meinkundig behandelt hat, könnte zunächst zweifelhaft sein, ob dies für die Tatsachen zur historischen Entwicklung, der O rganisationsstruktur oder de n Vorgehensweisen der Vereinigung in allen festgestellten Einzelheiten gilt: Tatsachen sind allgemein bekannt, wenn es sich um Vorgänge handelt, von denen verständige Menschen regelmäßig Kenntnis haben oder über die sie sich aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können (BGH, Urteile vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 293; vom 26. Februar 1980 - 4 StR 700/79, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Ja - nuar 1975 - KRB 4/74, BGHSt 26, 56, 59; BVerfG, Beschluss vom 3. Novem - 9 10 11 - 7 - ber 1959 - 1 BvR 13/59, BV erfGE 10, 177, 183; Alsberg/Güntge, Der Beweisa n- trag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 1056; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl., Rn. 19; LR/Becker aaO, § 244 Rn. 204; MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 24 4 Rn. 215; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 25; KK - Ott aaO, § 261 Rn. 11; Graul, Systematische Untersuchungen zur Offenkundigkeit im Strafprozess, 1996, S. 13). Das Merkmal der Allgemeinkundigkeit setzt sich mithin aus zwei Elementen zusammen, demjenigen der al lgemein vorhandenen Kenntnis bzw. der allgemein zugänglichen Erkenntnisquelle einerseits und der inhaltlichen Richtigkeit der in Betracht kommenden Tatsache andererseits (vgl. Graul aaO, S. 14); dabei stellt der Umstand, dass die Kenntnis von der Tatsache von einer grundsätzlich unbeschränkten Allgemeinheit geteilt wird, zugleich ein gewicht i- ges Indiz für deren Richtigkeit dar (MüKoStPO/Trüg/Habetha aaO; KK - Krehl aaO, § 244 Rn. 134; Eisenberg aaO, Rn. 17; Graul aaO, S. 25; Buschhorn, Rechtsprobleme der Offe nkundigkeit von Tatsachen im Strafverfahren, 1997, S. 129). Zu den genannten Vorgängen gehören neben Gegebenheiten der A u- ßenwelt auch geschichtliche und politische Geschehnisse, sofern sie auf sicher feststellbaren Fakten beruhen, die sich aus allgemein zu gänglichen Quellen, Nachschlagewerken, Büchern, Zeitungen oder sonstigen Nachrichtenmitteln wie etwa auch Internetseiten ergeben (LR/Becker aaO; KK - Krehl aaO, § 244 Rn. 132). In diesen Fällen ist indes nicht selten nur der Kern der Tatsachen oder Ereignis se allgemeinkundig, nicht aber die ihm zugrundeliegenden Einze l- heiten der Geschehnisse (Mü Ko StPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 219 mwN). b) Ungeklärt ist darüber hinaus die Frage, ob Tatsachen, die zur Ausfü l- lung des Tatbestandsmerkmals "terroristische Verein igung" (§ 129b Abs. 1 Sä t- ze 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) notwendig sind, überhaupt als allg e- meinkundig behandelt werden dürfen. 12 - 8 - Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands bzw. die unmittelbar beweiserheblichen Tats a- chen könnten grundsätzlich nicht als offenkundig und damit auch nicht als al l- gemeinkundig behandelt werden; nach dieser Ansicht können nur Indiz - oder Hilfstatsachen als allgemeinkundig gelten (Alsberg/Güntge aaO, Rn. 1067 f.; Eisen berg aaO, Rn. 18; Meyer - Goßner/Schmitt aaO, § 244 Rn. 51; HK - StPO - Julius , 5. Aufl., § 244 Rn. 29; Graul aaO, S. 250 ff.; differenzierend MüKoStPO/ Trüg/Habetha, § 244 Rn. 221 ; vgl. auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 210 Fn. 1103). Demgegenüber ist in der Rec htsprechung zwar mehrfach entschieden worden, dass jedenfalls unbeschränkt allgemeinkundige Tatsachen auch zur Ausfüllung von Tatbestandsmerkmalen oder anderen unmittelbar für den Schuld - oder Rechtsfolgenausspruch erheblichen Umständen herangezogen werden können, etwa ob der Explosionsdruck einer Gaspistole konstruktion s- bedingt nach vorne austritt und damit der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 StR 451/14, juris Rn. 4 mwN), zur Trommelkapazität eines Revolvers, aus der sich ergab, dass der Versuch fehlgeschlagen war und der Täter nicht mehr strafbefreiend zurücktreten konnte (BGH, Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89, BGHR StGB § 24 Abs. 1 S atz 1 Versuch, fehlgeschlagene r 4), zur Frage des für den Tatbestand der Volksverhetzung erheblichen Masse n- mords an den Juden, vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern wäh rend des 2. Weltkriegs (BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93, BGHSt 40, 97, 99) oder zu den für die Beurteilung, ob in dem Werturteil " Kille r- truppe " über die GSG - 9 eine Beleidigung zu sehen ist, wesentlichen Umstä n- den der Geiselbefreiung in der Lufthansa - Maschine "Landshut" in Mogadischu 13 14 - 9 - im Jahr 1977 (OLG Düsse ldorf, Urteil vom 5. Mai 1980 - 5 Ss 20 9/80, MDR 1980, 868 f.). Ob die letztgenannten Maßstäbe indes auch auf solche Tatsachen a n- gewendet werden können, die zur Ausfüllung der komplexen Merkmale einer terroristischen Vereinigung herangezogen werden würden, ist fraglich und bi s- lang höchstric hterlich nicht entschieden. Als nicht unproblematisch könnte sich insoweit insbesondere erweisen, dass bei zeitgeschichtlichen Vorgängen jüng e- rer Zeit regelmäßig besondere Anforderungen an die kritische Überprüfung ihrer Allgemeinkundigkeit und Richtigkeit zu stellen sind, ohne dass dadurch freilich ausgeschlossen ist, auch Tatsachen der jüngsten Geschichte für allgemeinku n- dig zu halten (Alsberg/Güntge aaO, Rn. 1065 f. mit zahlreichen Beispielen und Nachweisen aus der Rechtsprechung). 2. Soweit das Kamme rgericht die Tatsachen auch als gerichtskundig b e- handelt hat, erweist sich dies als rechtlich zweifelhaft: Durch die Annahme einer Tatsache als offenkundig darf der Grundsatz, dass der Inbegriff der Hauptverhandlung die Grundlage der Feststellungen zu b ilden hat, in seinem wesentlichen Inhalt nicht angetastet werden; an seine Ste l le darf kein mit den Vorschriften der StPO unvereinbares schriftliches Ve r- fahren treten (B GH, Urteile vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 294 f.; vom 9. Dezember 199 9 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354, 358). Grenzen ergeben sich insoweit vor allem aus der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO (BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - 6 StR 180/54, BGHSt 6, 292, 294 f.; B e- schluss vom 29. Januar 1975 - KRB 4/74, BGHSt 26, 56, 61 ; MüKoStPO/ Miebach, § 261 Rn. 27; Buschhorn aaO, S. 129 ff.). Gegen die Behandlung der Tatsachen, die die Merkmale einer terroristischen Vereinigung ausfüllen kö n- 15 16 17 - 10 - nen, als gerichtskundig spricht über die genannten Bedenken gegen die B e- handlung als allgemei nkundig hinaus, dass allein gerichtskundigen Tatsachen die für die Bestimmung des Wahrheitsgehalts bedeutsame Indizwirkung der von einer unbestimmten Vielzahl von Menschen geteilte n Allgemeinkundigkeit fehlt; dies legt bei der Behandlung einer unmittelbar beweiserheblichen Tatsache u n- ter Verzicht auf eine förmliche Beweiserhebung als gerichtskundig eine Ver - letzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO n ahe (vgl. Buschhorn aaO, S. 148 f.; ablehnend zur Behandlung von Tatbestandsmerkmalen als g e- richts kundig auch LR/Becker aaO, § 244 Rn. 210; insgesamt kritisch zur Gleichbehandlung von allgemeinkundigen und nur gerichtskundigen Tatsachen MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 222 ff. mwN). Becker Gericke Spani o l Berg RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und is t daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Full & Egal Universal Law Academy