BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 509/01 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Febr uar 2002 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer die Aussetzung der Unterbringungsanordnung zur Bewährung versagt, auf die das Rechtsmittel wirksam beschränkt worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a - gen zu tragen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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