BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 509/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 24. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der R374ge, das Landgericht habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verwor-fen (247 338 Nr. 3 StPO), bemerkt der Senat erg344nzend: Das Landgericht hat die Grenzen, innerhalb derer die abgelehnten Rich-ter selbst 374ber den Antrag entscheiden konnten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410; 2006, 3129), nicht 374berschritten. Es hat die Ablehnung auf 247 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gest374tzt und seine 334berzeugung von der dem Antrag zugrunde lie-genden Verschleppungsabsicht rechtsfehlerfrei gewonnen aus dem Antrag selbst (abgelehnt waren neben der erkennenden Kammer zehn weitere, in Strafkammern t344tige Berufsrichter des Landgerichts), der Verfahrenssituation (Ende des von der Kammer vorgesehenen Beweisprogramms) sowie aus dem dem Antrag vorangehenden Prozessgeschehen (ganzt344gige Auseinanderset-zung um die Verhandlungsf344higkeit des die Aufnahme von Nahrung und Fl374s-sigkeit verweigernden Angeklagten, bei der der Verteidiger sogar - vergeblich - das Verwaltungsgericht angerufen hatte). Zur Begr374ndung der Prozessver- - 3 - schleppung sind die Richter nicht umhin gekommen, auch das eigene Verhalten im Verlauf des Verhandlungstages zu schildern. Zu Richtern "in eigener Sache" sind sie dadurch nicht geworden. Die zu 247 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO entwickelten Grunds344tze (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 26 a Rdn. 4 a m. w. N.) gelten hier insoweit nicht. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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