BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 509/14 vom 3. Februar 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. alias wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführ er am 3. Februar 201 5 einstimmig beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rechts fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu der von den Angeklagten S . und B . jeweils erhob e- nen Verfahrensrüge nach § 338 Abs. 1 St PO, mit der diese Beschwe r- deführer beanstanden, die Strafkammer sei mit dem Hilfsschöffen M . nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, bemerkt der Senat zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts ergänzend: Die in dem Besetzungseinwand aufgestel lte Behauptung der Verteid i- gung, die auf den Vermerken der Geschäftsstelle und den die Bese t- zung ändernden Verfügungen des Vorsitzenden angebrachten Zeita n- gaben sowie die sich aus den Faxschreiben der Geschäftsstelle ins o- weit ergebenden Übermittlungszeiten ließen sich nur dadurch erklären, dass die Änderung der Gerichtsbesetzung durch die Geschäftsstelle vorgefertigt und ausgeführt worden sei, bevor der Vorsitze nde darüber entsch i e den habe, ist durch den zurückweisenden Beschluss der Stra f- kammer vom 3. Apri l 2013 sowie den zuvor verlesenen Vermerk zu der unzutreffend eingestellten Systemzeit des Faxgeräts der Geschäfts - stelle widerlegt worden. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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