BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 510/01 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf die Rüge, die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB seien nicht festgestellt, verweist der Senat ergänz end auf die Entscheidungen BGHSt 44, 338 und BGHSt 44, 369. Rissing-van Saan Miebach Win k - ler Pfister von Lienen
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