BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 51/03 vom20. März 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMönchengladbach vom 10. September 2002 wird als unbegründetverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß derAngeklagte schuldig ist:- der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Gei-selnahme (Fall II. 1),- der besonders schweren Vergewaltigung in zwei rechtlich zu-sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberi-scher Erpressung (Fall II. 2),- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme(Fall II. 3) und- der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tatein-heit mit versuchter Geiselnahme (Fall II. 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe: - 3 -1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagtenwegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung ver-urteilt. Da der Angeklagte, soweit es die angewandte Drohung betrifft, dasselbeNötigungsmittel fortlaufend eingesetzt hat, besteht zwischen den beiden inein-ander übergehenden Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen D. und U.(vgl. BGH NStZ 2002, 419, 420 m. w. N.) und der sich unmittelbar anschlie-ßenden schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil von Frau Sch. (vgl.BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m. w. N.) Tateinheit. Der Senat än-dert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weilsich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigenkönnen.2. Das Landgericht hat zu Unrecht in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-gründe nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obgleich der Angeklagte inbeiden Fällen die Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einemMesser bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug verwendet und die Qualifi-kation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; im Fall II. 4 hat er dies ver-sucht. Der Senat hat die Schuldsprüche in diesen Fällen dahin gefaßt, daß derAngeklagte insoweit der besonders schweren Vergewaltigung und der ver-suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. Senat Beschl.vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02). Entsprechendes gilt für die Fassung desSchuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe; danach ist der Angeklagte, der indiesem Fall das Messer nur mit sich geführt und damit die Qualifikation des§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der schweren Vergewaltigung schul-dig. - 4 -3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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