BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 51/04 vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 30. September 2003 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzungformellen und materiellen Rechts. Mit der Sachrüge hat der BeschwerdeführerErfolg.1. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in seinerWohnung den geschädigten Zeugen nach einem Wortwechsel über eine Ha-kenkreuzfahne zunächst mit einer Metallkette und einem Holzknüppel körper-lich schwer mißhandelt. Als dieser zur Wohnungstür flüchtete, forderte der An-geklagte ihn auf, sofort seine Wohnung zu verlassen, griff dann aber sein Op-fer erneut an, zog es ins Wohnzimmer zurück, schlug weiter mit Fäusten auf esein, ließ zwei schwere Hantelringe auf sein auf dem Boden liegendes Opfer - 3 -fallen, hielt ihm ein Bajonett vor und äußerte, daß er die Wohnung nicht lebendverlassen werde.Nach einem Absatz in den Urteilsgründen führt das Landgericht sodannaus, daß der Angeklagte unvermittelt von dem Zeugen Geld forderte. Unterdem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus Angst vor weiteren Über-griffen übergab der Zeuge dem Angeklagten sein Portemonnaie, dem dieser340 nr !#"$%&$')(%*+Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Er-pressung auf die §§ 255, 253, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt; der Angeklagtehabe bei der Tat gefährliche Werkzeuge, nämlich eine Metallkette und einenHolzknüppel verwendet.2. Daß der Angeklagte gefährliche Werkzeuge zur Verwirklichung derraubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist nicht festgestellt.Ein entsprechender zweckgerichteter Gebrauch der Metallkette oder desHolzknüppels scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus, da deren Ein-satz vor der an den Zeugen gerichteten Aufforderung des Angeklagten lag, dieWohnung zu verlassen; eine solche Aufforderung läßt sich mit einer bereitsvorhandenen Raubabsicht nicht vereinbaren.Eine - vom Tatrichter nicht näher erörterte - Verwendung der Hantelringeund des Bajonetts im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB würde einen entspre-chenden Vorsatz des Angeklagten bei deren Einsatz voraussetzen. Das Land-gericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffenen, wann sich der Ange-klagte zur Begehung der räuberischen Erpressung entschlossen hat. Nachdem bisher festgestellten Sachverhalt kann er diesen Vorsatz auch erst nach - 4 -Beendigung der Gewalthandlungen gefaßt haben. Dann aber schiede eineVerurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aus.3. Sollte der neue Tatrichter keine näheren Feststellungen dahin treffenkönnen, daß der Angeklagte den Tatentschluß schon vor Abschluß der Ge-walthandlungen gefaßt hatte, wird er zu erörtern haben, ob sich der Angeklagteeiner schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 aStGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er die durch den Einsatz der gefährli-chen Werkzeuge geschaffene und als aktuelle Drohung erneuter Gewaltan-wendung weiterwirkende Zwangslage bewußt dazu ausgenutzt hat, dem Zeu-gen Geld abzupressen, wobei er gefährliche Werkzeuge bei sich führte.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy