BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374beck vom 8. November 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374gen, die Strafkammer habe 247 261 StPO verletzt, sind unbegr374ndet. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen kann durch die Aussagen der Vernehmungs-beamten in die Hauptverhandlung eingef374hrt worden sein. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer insoweit auf die Vernehmungsprotokolle abstellt. Vor dem Hintergrund des eingeholten Sachverst344ndigengutachtens hat das Landgericht mit einer noch ausreichenden Begr374ndung die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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