BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/07 vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte a) wegen Betruges in vier F344llen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 23. Juni 2003 (AZ 2020 Js 27377/03 StA Koblenz) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und b) wegen Betruges in 64 F344llen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Homburg vom 13. Dezember 2004 (AZ: 10 Js 404/04 StA Saarbr374cken), des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Oktober 2004 (AZ: 174 Js 134/04 StA Duisburg) sowie des Amtsgerichts Duisburg vom 20. September 2004 (AZ: 311 Js 1637/03 StA Duisburg) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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