BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/08 vom 3. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. M344rz 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 31. August 2007 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung und wegen K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter sexueller N366tigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt. Mit seiner Revi-sion r374gt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seiner Jugend in erheblichem und zunehmendem Ma337e Alkohol und Drogen. Die bei-den verfahrensgegenst344ndlichen Taten beging er jeweils nach vorangegange-nem starken Alkoholgenuss (Tatzeit-BAK im Fall 2: maximal 1,99 %o). Dies f374hrte zwar nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB, hatte aber jeweils enthemmende Wirkung (UA S. 20). Auch wenn der Angeklagte im Tatzeitraum nicht mehr t344glich Alkohol trank, liegt es danach nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dies dr344ngte zu der Pr374-fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Der Tatrichter hatte selbst den Eindruck (UA S. 21), dass der Angeklagte psychologische Unterst374tzung ben366tigt, auch be-z374glich seines massiven sch344dlichen Gebrauchs von Alkohol. Er hat es als be-gr374337enswert bezeichnet, wenn der Angeklagte w344hrend der Verb374337ung der Haft die Gelegenheit bekommen und auch nutzen w374rde, entsprechende The-rapieangebote in Anspruch zu nehmen. 3 Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend angeordnet worden ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr einger344umte Ermessen auch tats344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374n-den kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im 334brigen sind nach den bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte daf374r erkennbar, dass hier einer der Ausnahmef344lle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermes-sen von der Unterbringung absehen k366nnte. 4 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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