BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/09 vom 3. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. M344rz 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 26. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nach Eingang der Revisionsbegr374ndung beim Landgericht ist es zu ei-ner Verletzung des Gebots z374giger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) um ca. sechs Monate gekommen. Wegen der Einzelhei-ten wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug ge-nommen. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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