BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 511/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Januar 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-merkt der Senat: 1. Die R374ge, das Landgericht habe den Antrag vom 7. M344rz 2008 auf Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens fehlerhaft zur374ckgewiesen, ist zul344ssig; denn Beweistatsache und Beweismittel sind aus dem von der Revision mitge-teilten Teil des Beweisantrags erkennbar. Sie greift jedoch aus den vom Ge-neralbundesanwalt dargelegten Gr374nden in der Sache nicht durch. 2. Das Landgericht hat - erkennbar den Vorgaben der 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 672) folgend - den ge-samten Zeitraum von neun Monaten zwischen der Anklageerhebung und dem Beginn der ersten Hauptverhandlung, den Zeitraum von zwei Jahren und ei-nem Monat von der Einlegung der Revision gegen das erste Urteil des Land-gerichts D374sseldorf bis zur R374ckkehr der Akten aus der Revisionsinstanz so-wie - was aus dem Urteilszusammenhang erhellt - einen Zeitraum von gut ei-nem Jahr f374r die nicht ausreichend straff gef374hrte zweite Hauptverhandlung als Verfahrensverz366gerung festgestellt. F374r diesen Zeitraum von insgesamt vier Jahren hat es wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK sowie von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK jeweils zwei Jahre, also insgesamt ebenfalls vier Jahre der erkannten Freiheitsstrafe f374r vollstreckt erkl344rt. Dies entspricht dem Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB und 374bersteigt damit - auch in Ansehung des Umstands, dass der Angeklagte zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist - deutlich das Ma337, das der Bundesge-richtshof f374r die Kompensation vorgegeben hat (vgl. BGH - GS - BGHSt 52, 124 Rdn. 56). Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert. Eine Verfahrensverz366gerung, die 374ber die vom Landgericht festgestellte Dauer hinausgehen w374rde, ist den Urteilsgr374nden nicht zu entnehmen. Eine Verfah-rensr374ge hat der Beschwerdef374hrer insoweit nicht erhoben. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
Full & Egal Universal Law Academy