BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/11 vom 9. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 15. November 2010 im Schuldspruch da-hin abge344ndert und klargestellt, dass der Angeklagte der ge-werbsm344337igen Geldf344lschung in zwei F344llen, der versuchten besonders schweren r344uberischen Erpressung und des Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Geldf344lschung in drei F344l-len", versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung und Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie zu seinen Lasten 4.650 200 f374r verfallen erkl344rt. Die Revision des Angeklagten r374gt die Verletzung materiellen Rechts und bean-standet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch wegen - gewerbsm344337iger - Geldf344lschung in drei F344llen (F344lle II. 1. bis II. 3. der Urteilsgr374nde) hat keinen Bestand. Die zugeh366ri-gen Feststellungen tragen lediglich eine Verurteilung wegen zweier rechtlich selbst344ndiger Taten. 2 Der arbeitslose und verschuldete Angeklagte unternahm im Sommer 2009 "2 - 3 Fahrten" nach Hamburg, wo er jeweils falsche 100 200 - Scheine zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs erwarb. Den 374berwiegenden Teil ver344u337erte und 374bergab er bis Ende August 2009 "in drei Tranchen" an den Zeugen B. , der die Scheine zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen einsetzen und ihm aus dem erlangten Wechselgeld den vereinbarten Kaufpreis entrichten sollte. F374r den Erfolgsfall nahm sich der Angeklagte von Anfang an vor, weitere Falschgeldgesch344fte dieser Art zu t344tigen. 3 Verschafft sich der T344ter durch eine einheitliche Handlung Falschgeld, um dieses im Anschluss entweder bei g374nstiger Gelegenheit oder an bereits feststehende Abnehmer abzusetzen, so liegt auch dann nur eine Tat im Sinne des 247 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn das Inverkehrbringen in mehreren Ein-zelakten geschieht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 569/98, NStZ-RR 2000, 105). F374r die Frage, in wie vielen rechtlich selbst344ndigen F344llen der T344ter jeweils den Tatbestand der Geldf344lschung verwirklicht, kommt es deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf die von ihm get344tigten Absatzgesch344fte, sondern entscheidend auf die Zahl der ihnen zu Grunde lie-genden als einheitlich zu bewertenden Erwerbsvorg344nge an. 4 Nach diesen Ma337st344ben ist vorliegend - in Anwendung des Zweifelssat-zes - von zwei Taten der Geldf344lschung auszugehen, denn der Angeklagte hat (mindestens) zwei Beschaffungsfahrten unternommen. Der Senat schlie337t die 5 - 4 - M366glichkeit n344herer Feststellungen aus und 344ndert den Schuldspruch entspre-chend ab. Dem steht 247 265 StPO nicht entgegen; denn der gest344ndige Ange-klagte h344tte sich gegen den ge344nderten Vorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen k366nnen. 2. Da der Angeklagte - wie das Landgericht zutreffend darlegt - ge-werbsm344337ig gehandelt und damit den qualifizierenden Tatbestand des 247 146 Abs. 2 StGB verwirklicht hat, stellt der Senat den Schuldspruch auch dahin klar, dass der Angeklagte der gewerbsm344337igen Geldf344lschung in zwei F344llen schul-dig ist; denn die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeich-nung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteils-formel, durch die der gegen374ber 247 146 Abs. 1 StGB erh366hte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101). 6 3. Der Senat bel344sst es f374r die zwei F344lle der gewerbsm344337igen Geldf344l-schung bei Einzelstrafen von je zwei Jahren und vier Monaten, wie sie das Landgericht in den von ihm angenommenen drei F344llen jeweils verh344ngt hat; denn es ist auszuschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung geringere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. 7 - 5 - Der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe hat trotz des Wegfalls einer der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen Bestand. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht die Gesamtstrafe, in die noch eine Einzelfreiheits-strafe von zwei Jahren f374r die versuchte besonders schwere Erpressung und eine Geldstrafe f374r das Bet344ubungsmitteldelikt eingeflossen ist, milder bemes-sen h344tte, w344re es zutreffend von lediglich zwei Taten der Geldf344lschung aus-gegangen; denn allein durch die ge344nderte rechtliche W374rdigung wird der Schuldumfang der Geldf344lschungsdelikte nicht entscheidend ber374hrt. 8 Sch344fer Pfister von Lienen Hubert Mayer
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