BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 511/14 vom 17. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Bes chwerdeführer am 17. Dezember 2014 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 15. Mai 2014 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalt s bemerkt der Senat: 1. Die auf § 338 Nr. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagte n Y . , mit der er geltend macht, die Strafkammer habe sich zu Unrecht für zuständig erachtet, ist nicht begründet. Die Annahme seiner Zuständigkeit durch das Gericht höherer Ordnung - hier das Landgericht - wäre gemäß § 269 StPO selbst dann unschädlich, wenn tatsächlich die sachliche Zuständigkeit des Amts gericht s gegeben gewesen wäre. Die Strafkammer hat ihre Zustä n- digkeit auch nicht willkürlich angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. D e- zember 1991 - 4 St R 506/91, BGHSt 38, 172, 176). Der Angeklagte war wegen schwerer räuberischer Erpressung angeklagt worden , die nach § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB mit einer Mindeststrafe von drei Jahren bedroht ist, so dass eine Zuständigkeit des Landgericht s na ch § 74 Abs. 1 Satz 1 i . V . m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nicht fernlag. - 3 - 2. Das Urteil ist allerdings insoweit nicht frei von Rechtsbedenken, als das Landgericht den Angeklagte n Y . verurteilt hat, obwohl es davon au s- gegangen ist, es sei nicht ausg eschlossen, dass er wegen des der Tat vora n- gegangenen Konsums von Drogen und Alkohol in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermi n- dert war. Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Eins ichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden, ob diese zum Fehlen der Unrechtsei n- sicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsic htsfähigkeit 3; vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14, juris Rn. 7). Hat ihm die Einsicht gefehlt, so ist weiter zu prüfen, ob ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann. Ist ihm das Fehlen nicht vorwerfbar, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Nur wenn dem Täter die Einsicht gefehlt hat, dies ihm aber zum Vorwurf gemacht werden kann, l ie gen die Voraussetzungen des § 21 S tGB in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit vor. Hat dagegen der Angeklagte ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen, so ist seine Schuld nicht g e- mindert und § 21 StGB im Hinblick auf die verminderte Einsichtsfähigkeit nicht anwendbar. Der Senat kann dem Urteil indes entnehmen, dass die Einsichts - fähigkeit des Angeklagten Y . tatsächlich erhalten geblieben war . Nach den Feststellungen hatte er sich kurz vor dem Üb erfall mit einer Sturmhaube ma s- kiert. Dieses Verhalten lässt sich allein damit erklären, dass er, weil ihm das - 4 - Unrecht seines Tuns bekannt war, die Aufdeckung seiner Beteiligung an der Tat verhindern wollte. 3. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil nach dem Urteilstenor ein Monat der gegen die beiden Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen für vollstreckt erklärt wird, während die Urteilsgründe an einer Stelle von zwei Monaten sprechen. Während das Landgericht auf UA S. 20 in einem einleitenden Satz aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e- rung zwei Monate der Freiheitsstrafen für verbüßt erklärt, gelangt es nach tief e- rer Begründung und einer Gesamtabwägung auf UA S. 21 zu dem Ergebnis, dass jeweils ein Monat der erk annten Freiheitsstrafen als vollstreckt gelten soll. Soweit auf UA S. 20 von zwei Monaten die Rede ist, handelt es sich mithin um ein offensichtliches Schreibversehen. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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