BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/14 vom 18. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. März 2014 gemäß § 349 Ab s. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger J . , M . und S . F . gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juli 2013 werden als unzulässig, weil die Begründungsanford e- rungen nicht erfüllend (vgl. BGH NStZ - RR 2005, 262), verworfen. Die nach § 450 Abs. 1 StPO erforderliche Konkretisierung des Anfec h- tungsziels durch die Nebenklägerin S . F . vom 11. März 2014 ist verspätet. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a- gen. Eine Erst att ung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen , weil rechtswirksam zurückgenommenen Revi sion des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 5 6 . Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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