ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR51.1 8.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 51/18 vom 24. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 24. J uli 201 8 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. September 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwa lts bemerkt der Senat: Die Beweisantragsrügen zu Ziff. I.2. und 3. der Revisionsbegründung sind jedenfalls unbegründet. Zwar erweist sich die Ablehnung der Beweisantr ä- ge als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos mit der stereotypen Begrü n- dung, die Strafk ammer "möchte aus dem genauen Ablauf der früheren Ause i- nandersetzungen und den Angaben der jeweiligen Beteiligten hierzu keine rechtlich nicht bedenkenfrei: Insoweit könnte es insb esondere an konkreten fallbezogenen Erwägungen fehlen, warum das Landgericht aus der als erwi e- sen zu behandelnden Beweistatsache keine entscheidungserheblichen - 3 - Schlussfolgerungen zu ziehen gedachte (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN). Hier auf würde die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht beruhen, weil die Tat, so wie sie von dem Nebenkläger bekundet und von der Strafkammer festgestellt worden ist, auch von mehreren neutralen Tatzeugen geschildert worden war. Dies hat auch das Landgeri cht ausweislich der Able h- nungsbegründung des Beweisantrags, der in der Verfahrensrüge unter Ziff. I.1. der Revisionsbegründung wiedergegeben ist, so gesehen; deshalb waren der Angeklagte und seine Verteidigung hinreichend über die Auffassung der Stra f- kamme r unterrichtet. Auch auf der nicht rechtsfehlerfreien Ablehnung der Inaugenscheinna h- me von Lichtbildern aus einer Lichtbildmappe, die Verletzungen des Angekla g- ten zeigten, die ihm der Nebenkläger im März 2014 beigebracht hatte, beruht das Urteil nicht. Ins oweit hat das Landgericht allerdings bei seiner Ablehnung nicht die Vorschrift des § 245 StPO in den Blick genommen. Vorliegend hande l- te es sich - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht abgestellt hat - bei der Lichtbildmappe, die Bestandteil einer beigez ogenen Ermittlungsakte war, zwar nicht um ein präsentes Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHSt 37, 168, 171 f.). Die an der Gerichtsstelle vorhandenen Akten unterfielen aber der Regelung des § 245 Abs. 2 StPO, weshalb jedenfalls nach der Antragstellung durch den Ve r- teidiger des Angeklagten die Inaugenscheinnahme nur unter den - gegenüber § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO strengeren - Voraussetzungen des § 245 Abs. 2 StPO abgelehnt werden durfte. E s ist angesichts der eindeutigen Beweislage hier aber ebenfalls nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Erkenn t- nisse sich aus dem Aussehen oder der räumlichen Anordnung von mehr als drei Jahre zurückliegenden Verletzungen am Rücken des Angeklagt en hätten ergeben können. Der Senat konnte das Beruhen mit Blick auf die mangelnde Beweiserheblichkeit ausschließen; dem stand nicht entgegen, dass dem Lan d- - 4 - gericht als Tatgericht die Erheblichkeitsprüfung versagt war (vgl. LR/Becker, aaO, § 245 Rn. 80 mwN) . Becker Gericke Tiemann Berg Hoch
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