BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 512/01 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. August 2001 im Strafau s - spruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere allgemein zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 2000 vom Vorwurf des Totschlags wegen Notwehr freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil mit den Festste l - lungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die ang e - klagte Tat nicht auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) geprüft wo r - den war (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 32). Mit Urteil vom 23. A u - gust 2001 hat das Landgericht den Angeklagten wegen bewaffneten unerlau b - ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit - 3 - mit unerlaubter Ausbung der tatschlichen Gewalt ber eine halbautomat i - sche Selbstladewaffe und mit deren Fhren zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gesttzte Revision des Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg. Zum Schuldspruch hat die Nachprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemi l - derten Strafrahmen des § 30 a Abs. 2 BtMG entnommen. Bei der Strafrahme n - wahl und der Strafzumessung hat es u.a. folgendes ausgefhrt: "...In ganz e r - heblichem Maße spricht gegen den Angeklagten und gegen die Annahme e i - nes minder schweren Falls, daß als Folge der Tat ein Mensch sein Leben ve r - loren hat. Daran ndert auch der Umstand nichts, daß die Tötung ... durch Notwehr gerechtfertigt war. Denn in der Tötung hat sich genau die Gefahr re a - lisiert, die der Gesetzgeber durch die hohe Strafdrohung des Straftatbestandes des § 30 a Abs. 2 BtMG vermeiden wollte...." Diese Erwgung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Tötung in Notwehr ist rechtmßig und kann dem Tter nicht strafschrfend zum Vorwurf gemacht werden. - 4 - Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Hhe der verhngten Fre i - heitsstrafe auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht. Da lediglich ein We r - tungsfehler vorliegt, knnen die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroff e - nen Feststellungen bestehen bleiben. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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