BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 512/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 15. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darge-legten Gr374nden im Fall II. 19. der Urteilsgr374nde eine Einzelfreiheitsstra-fe von einem Jahr festgesetzt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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