ECLI:DE:BGH:2016:26 0116B3STR512.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 512/15 vom 26. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb unde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 20. April 2015 wird, soweit dieses den Angeklagten betrifft, a) das Verfahren im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilsgründe eing e- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b ) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeä n- dert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdefüh rer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i n nicht geringer Menge zu der Gesam t- 1 - 3 - freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II. 2. Fall 7 9 der Urteilgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. 2. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichwohl Bestand. Ange sichts der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Wegfall der im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilgründe verhängten Einzelfreiheit s- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfre i- heitsstrafe erkann t hätte. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 2 3
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