BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 513/01 vom 23. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d - gerichts Lbeck vom 4. Oktober 2001 mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im Fall II. 3 der Urteilsgrnde, c) im Ausspruch ber die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, d) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr i - schen Krankenhaus abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung unter Einb e - ziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Wochen" und wegen Sachbeschdigung in zwei F l - len (Flle II. 2 und 3 der Urteilsgrnde) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angekla g - ten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und vom Vorwurf der schweren Brandstiftung in zwei Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit - 4 - Brandstiftung, aus tatschlichen Grnden freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gesttzten Revision erstrebt die Staatsanwal t - schaft die Aufhebung der Freisprche, im Fall II. 3 der Urteilsgrnde eine Ve r - urteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das wirksam beschrnkte Rechtsmittel hat Erfolg. I. Freisprche des Angeklagten 1. a) Mit dem unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fall 3 der Anklageschrift vom 15. Februar 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem A n - geklagten eine besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) zur Last gelegt. Er soll am 13. November 2000 gegen 16.50 Uhr das Wohn- und Geschftshaus M. ring 15 in L. in Brand gesetzt haben. Nach den getroffenen Feststellungen entstanden im Hochparterre an den Tren und Trzargen der mittleren und linksseitig gelegenen Wohnungstren Brandze h - rungen. Infolge einer starken Rauchentwicklung erlitten eine Mieterin und ihr 17 Monate alter Sohn Rauchgasvergiftungen, wobei fr das Kind Lebensgefahr bestand. Smtliche Bewohner, die sich zur Tatzeit im Haus aufhielten, mußten wegen der starken Rauchentwicklung ber Drehleitern aus den Fenstern und ber das Dach gerettet werden. Die Strafkammer hat nicht mit einer fr eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen können, daß der Angeklagte der Tter war. Zwar habe er kurz vor dem Ausbruch des Feuers einen Brand im Haus M. ring 8 gelegt; auch habe es im engen zeitlichen Zusammenhang im Haus M. ring 15 e i - nen Vorfall gegeben, den der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsst ö - - 5 - rung als krnkende Zurcksetzung habe empfinden knnen. Der Angeklagte sei aber, nachdem er die in dem Anwesen sich befindlichen Brorume einer Rechtsanwltin verlassen htte, kurz vor Entstehung des Brandes weder im Haus noch in dessen Nhe gesehen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafr, daû er sich aus dem Haus zunchst entfernt oder sich vorbergehend im Haus verborgen habe. b) Nach den unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fllen 1 und 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem A n - geklagten schwere Brandstiftung in zwei Fllen vorgeworfen. Er soll am 30. Mrz 2001 gegen 20.55 Uhr im Mehrfamilienhaus H. straûe 92 in L. einen Brand gelegt haben. Nach den Feststellungen griff das Feuer auf eine Holzvertfelung an der Wand ber. Der Brand konnte von der Feuerwehr gelscht werden, bevor grûerer Gebudeschaden entstand. Weiterhin soll der Angeklagte am selben Abend gegen 22.52 Uhr im leerstehenden Mehrfami- lienhaus H. straûe 90 einen Gegenstand angezndet haben. Nach den Feststellungen schlugen die Flammen hoch bis zum Dachstuhl und griffen auch auf das benachbarte bewohnte Mehrfamilienhaus H. straûe 88 ber. Das Haus H. straûe 90 wurde durch das Feuer vollstndig zerstrt. Auch in diesen Fllen hat sich das Landgericht von der Tterschaft des Angeklagten nicht berzeugen knnen. Zwar habe er sich am Tatabend in der Umgebung der Brandorte aufgehalten. Er sei aber zu den jeweiligen Zeitpun k - ten der Brandlegung nicht an den Tatorten gesehen worden. Der allgemeine Hinweis darauf, daû der Angeklagte in der Nhe gewesen sei, wenn es in der letzten Zeit in L. gebrannt habe, reiche fr den Nachweis der Tterschaft nicht aus. Beim Angeklagten seien auch keine Motive fr die Taten erkennbar. - 6 - 2. Die Freisprche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil gengen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10). Wird ein Angeklagter aus tatschlichen Grnden freigesprochen, so muû der Tatrichter im Urteil zunchst die Tatsachen feststellen, die er fr erwiesen hlt, bevor er in der Beweiswrdigung darlegt, aus welchen Grnden, die fr einen Schuldspruch erforderlichen - zustzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden knnen. Die Begrndung muû so abgefaût werden, daû das Revis i - onsgericht prfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das Urteil teilt nicht mit, ob und wie sich der Angeklagte zu den Tatvo r - wrfen eingelassen hat und welche Beweisanzeichen jeweils fr und gegen ihn sprechen. Es fehlt schon eine umfassende Beweiswrdigung, die dem Revi- sionsgericht erst die Überprfung ermglicht, ob die Freisprche auf rechtlich fehlerfreien Erwgungen beruhen, insbesondere ob der Tatrichter den Sac h - verhalt erschpfend gewrdigt und an die Überzeugungsbildung keine zu h o - hen Anforderungen gestellt hat. Auûerdem setzt sich das Landgericht im Rahmen der erforderlichen G e - samtwrdigung nicht mit allen festgestellten Indizien auseinander, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Fre i - spruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 11 und Beweiswrdigung, u n - zureichende 1). Denn das Urteil lût eine Wrdigung aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten - einschlieûlich der recht skrftig abgeurteilten - unter Bercksichtigung seiner Persnlichkeit und seiner einschlgigen Vorstrafe w e - gen schwerer Brandstiftung aus dem Jahre 1992 vermissen. Das Landgericht - 7 - setzt sich vor allem nicht mit dem gegen den Angeklagten sprechenden Indiz auseinander, daû er an den Tagen, an denen es in den Husern M. - ring 15 und H. straûe 92 brannte, vorher mit jeweils einem Hausbewohner eine Meinungsverschiedenheit oder einen Streit hatte, und den Fllen der Ve r - urteilung jeweils eine vergleichbare Situation vorausgegangen ist. Das Urteil ist widersprchlich, soweit die Kammer feststellt, fr die Taten vom 30. Mrz 2001 seien keine Motive erkennbar, da sie von einem Streit des Angeklagten mit einem Bewohner des Hauses H. straûe 92 am Nachmittag des Tattages ausgeht und eine vorangegangene Auseinandersetzung bei den Taten, wegen der sie den Angeklagten verurteilt hat, jeweils als Motiv fr das Anznden von Gegenstnden angesehen hat. Durch die Aufhebung der Freisprche werden sowohl die Entschd i - gungsentscheidung als auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos. II. Fall II. 3 der Urteilsgrnde 1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in einer in der zweiten Etage eines Wohnhauses sich befindlichen Wohnung zusammen mit zwei B e - kannten Bier. Nachdem diese ihn von einem Spiel ausgeschlossen hatten, entfernte sich der Angeklagte. Aus Verrgerung - wie auch in anderen recht s - krftig festgestellten Fllen - zndete er gegen 2.11 Uhr nachts im erst en Stock einen Pappkarton an und verlieû anschlieûend das Haus. Die Holzplatte des Tisches, auf dem der brennende Pappkarton stand, und eine Ecke eines U m - zugskartons, der sich zwischen dem Tisch und der hlzernen Trennwand zu einer Wohnung befand, gerieten in Brand; der hinter dem verbrannten Teil des - 8 - Umzugskartons liegende Bereich der Trennwand verruûte. Der Brand konnte bald gelscht werden, da ihn ein Hausbewohner bemerkt hatte. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschdigung veru r - teilt. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat es sich nicht berze u - gen knnen und von einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandsti f - tung abgesehen, weil es keine Umstnde gebe, die den sicheren Schluû darauf zulieûen, der Angeklagte habe mit einer weiteren Ausbreitung des Feuers g e - rechnet und dies billigend in Kauf genommen. Wegen der brennbaren Materi a - lien, die sich neben dem angezndeten Pappkarton befunden htten, sowie der Tatzeit, zu der mit einer sofortigen Entdeckung des Brandes nicht habe g e - rechnet werden knnen, sei zwar ein bergreifen des Feuers auf das Gebude mglich gewesen. Es stehe aber nicht fest, daû der Angeklagte derartige berlegungen angestellt habe. 2. Die Verneinung des bedingten Brandstiftungsvorsatzes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem leugnenden Angeklagten knnen innere Tatsachen wie seine Vorstellungen ber die mglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmûig durch Rckschlsse aus dem uûeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Lackner/Khl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu besorgen, daû dies der Strafkammer nicht bewuût war und sie von be r - spannten Anforderungen an die richterliche berzeugungsbildung ausging. Angesichts der Brandlegung aus Verrgerung und der unmittelbaren Brandgefahr fr die hlzerne Trennwand deutet das uûere Tatgeschehen darauf hin, daû der Angeklagte mit einem bergreifen des Feuers auf das G e - - 9 - bude gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Im Rahmen der Strafzumessung geht die Strafkammer selbst davon aus, daû die Tat beso n - ders gefhrlich war und der Angeklagte mit einem bergreifen des Feuers auf Gebudeteile habe rechnen mssen (UA S. 19). Eine Billigung solcher Tatfo l - gen durch den Angeklagten liegt schon deshalb nahe, weil er sich unmittelbar nach dem Anznden des Pappkartons entfernte ohne auf einen glcklichen Ausgang vertrauen zu knnen und es deshalb dem Zufall berlieû, ob das Feuer auf das Gebude bergreifen wird oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Umstnde, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen knnten, hat das Landgericht nicht errtert. Die bloû theoretische Mglichkeit, daû sich der Angeklagte ber die sich jedermann aufdrngenden mglichen Tatfolgen keine Gedanken gemacht hat, liegt unter den geschilderten objekt i - ven Gegebenheiten fern und entbehrt realer Anknpfungspunkte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 6). Auûerdem lût die Beweiswrdigung die fr die Abgrenzung von b e - dingtem Vorsatz und bewuûter Fahrlssigkeit erforderliche Gesamtschau aller objektiver und subjektiver Umstnde vermissen (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Sie b e - faût sich vor allem nicht mit der Persnlichkeit des Angeklagten, der einschl - gig vorbestraft ist und vielfltige Erfahrungen mit dem Legen von Brnden hat. III. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1. Nach den Feststellungen war das Hemmungsvermgen des seit vi e - len Jahren alkoholabhngigen Angeklagten (UA S. 5), der regelmûig groûe Mengen Alkohol zu sich nimmt (UA S. 15), bei Begehung der Taten II. 1 und 3 der Urteilsgrnde alkoholbedingt erheblich vermindert (UA S. 15, 17). Die U n - - 10 - terbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit der Begr n - dung abgelehnt, es fehle eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen B e - handlungserfolg. Nach den Urteilsausfhrungen leidet der Angeklagte an einer dissozialen Persnlichkeitsstrung. Er sei unbeteiligt gegenber den Gefhlen seiner Mitmenschen, unfhig, Schuldbewuûtsein zu erleben und aus Erfahru n - gen zu lernen, er miûachte soziale Normregeln und Verpflichtungen, sei a n - dauernd reizbar und knne keine reifen Konfliktlsungsstrategien entwickeln. Diese Persnlichkeitsstrung fhre dazu, daû er sich schon in alltglichen S i - tuationen zurckgesetzt und gekrnkt fhle und sein eigenes Verhalten als b e - rechtigte Reaktion auf das Tun anderer empfinde. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Persnlic h - keitsstrung hat die sachverstndig beratene Strafkammer abgesehen, weil diese in ihrem Gewicht nicht einer krankhaften seelischen Strung entspreche. 2. Die sehr knappe Begrndung, mit der die Strafkammer eine Unte r - bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat, hlt rechtlicher berprfung nicht stand. Sie hat nicht erkennbar bedacht, daû in einem Fall, in dem - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schul d - fhigkeit nicht durch einen lnger andauernden Zustand, sondern erst durch den aktuell hinzutretenden Genuû von Alkohol herbeigefhrt worden ist, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u. a. dann in Betracht kommt, wenn der Tter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholschtig ist, der - ohne pathologisch zu sein - in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Strung gleichsteht, auch wenn dieser die Schuldfhigkeit des Tters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 339). - 11 - Insbesondere die nicht fernliegende Mglichkeit, daû die - allerdings nur pauschal - festgestellte jahrelange Alkoholabhngigkeit des Angeklagten als krankhaft anzusehen ist, htte in dem Urteil errtert werden mssen. Zudem lassen die Urteilsausfhrungen eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob die festgestellte Persnlichkeitsstrung als eine schwere andere seelische A b - artigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten ist, die fr das Entstehen der Alkoholsucht urschlich war oder deren Fortbestehen bedingt. Auch kann der Senat wegen der pauschalen Ausfhrungen nicht berprfen, ob die Pers n - lichkeitsstrung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Strung gleic h - kommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar schwerer Weise beeintrchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seel i - sche Strungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). In die dazu gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persnlichkeit des Angekla g - ten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaû und die Ausfhrung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten einzubeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m. w. N.; BGHR StGB § 21 seelische A b - artigkeit 24). Daû die Strafkammer eine solche umfassende Betrachtung vo r - genommen hat, lassen die Urteilsgrnde nicht erkennen. IV. Im brigen gibt die rechtskrftig verhngte "Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Wochen" Anlaû zu dem Hinweis, daû gemû § 39 StGB eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu beme s - sen ist. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler von Lienen
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