BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 513/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Januar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts L374neburg vom 7. Juli 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung aus-gesetzt. Hiergegen richtet sich die auf sachlichrechtliche Beanstandungen ge-st374tzte Revision des Angeklagten. Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-gericht hat einen minder schweren Fall u. a. mit der Erw344gung abgelehnt, der Angeklagte habe seine Tatbeteiligung bestritten. Dies ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 50 a m. w. N.); der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verh344ngte Rechtsfolge ange-messen ist. 2 - 3 - Der Beschwerdef374hrer ist vor der Entscheidung angeh366rt worden. 3 Becker Pfister Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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