BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 513/12 vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwa lts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Januar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Mönchengladbach vom 13. August 2012 mit den z u- g ehö rigen Feststellungen aufgehob en, soweit die Unter - bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abg e- lehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach e zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafka mmer des Landgericht s zurüc k- ver wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren rä u- beri schen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die R evision des Angeklagten, die auf die - nicht ausgeführte - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützt ist. Das Rechtsmittel hat auf die Sachbeschwerde den aus der Entsche i- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen is t es unbegründet i m Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten er bracht. Indes kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Land gericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat. Die Prognose, es bestehe bei dem Angeklagten für eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt keine hinreichend konkrete E r- folgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB, ist nicht rechtsfehlerfrei begrü n- det. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landg e- richts, dass Anordnung und Vollzug der Maßregel die konkrete Aussicht voraussetzen, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zei t- spanne vor einem Rückfall in den Rauschmitt elkonsum zu bewahren (§ 64 Satz 2 StGB). Erforderlich ist die Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf der Thera pie die Gefährlichkeit aufgeho ben oder deutlich herabgesetzt wird (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 64 Rn. 19 mwN). b) Die sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen an die Bej a- hung einer konkreten Erfolgsaussicht hat das Landgericht indes verkannt. Bedenken bestehen bereits insofern, als die Strafkammer davon au s- geht, dass die Therapiekon zepte im Maßregelvollzug eine differenzierte inte l- lektuelle und sprachliche Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik erfo r- dern , und die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung des Angeklagten w e- gen seiner " intellektuellen Minderbegabung " ablehnt. Eine erhebliche intellekt u- elle Behinderung, die wegen ihrer Schwere dazu führen könnte, dass der A n- 2 3 4 5 - 4 - geklagte in einer Entziehungsanstalt nicht behandelbar wäre (vgl. MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 64 Rn. 68), ist nicht festgestellt. Auch der Hinweis der S trafkammer auf Defizite des Angeklagt en in der Beherr schung der deutschen Sprache vermag die Ablehnung einer Erfolgsau s- sicht nicht zu tragen. Mangelnde Sprachkenntnisse von Ausländern haben zwar als in der Persönlichkeit des Täters begründete, nicht suchtb ezogene Umstä n- de für die Unterbringungsanordnung eine, wenn auch im Einzelnen hinsichtlich ihrer Erheblichkeit nicht einheitlich beurteilte , Bedeutung (vgl. MüKoStGB , aaO, Rn. 71 sowie LK /Schöch, StGB, 12. Aufl., § 64 Rn. 141 f., jew. mwN; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 528/96, StV 1998, 74 ; Urteil vom 1 8. Dezember 2007 - 1 StR 411/07, StV 2008, 138 , 139 sowie Beschluss vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12, NStZ 2012, 689; vgl. auch BT - Drucks. 16/1344 S. 12 f.). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit kann die Annahme, eine B e- handlung habe keine hinreichen d konkrete Erfolgsaussicht, nahe liegen (vgl. Fischer, aaO, Rn. 23a, 24 mwN). Derartige Sprachdefizite sind hier jedoch nicht festge stellt: Der - zunächst in Griechenland aufgewachsene - 31 - jährige Ang e- klagte besuchte ab seinem 9. Lebensjahr eine Grund - und Hauptschule bzw. die Sonderschule sowie Berufsschulen in Deutschland und arbeitete hier me h- rere Jahre lang. Danach liegt es nahe, dass er zumindest über Grundkenntni s- se der deutschen Sprache verfügt; dies genügt (vgl. BGH, Be schluss vom 20. Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ - RR 2002, 7). Darauf, dass der Angeklagte, wie das Landgericht in der Begründung seiner Prognoseentscheidung ausführt, weder die deutsche noch die griechische Schriftsprache beherrscht , kann es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht nicht ankommen. Die Erklärung des Angeklagten, dass er eine Behandlung im Maßrege l- vollzug ablehne, kann die Verneinung eines Therapieerfolges hier ebenfalls nicht begründen. Zwar kann fehlende Therapieber eitschaft, die der Anordnung 6 7 - 5 - der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgege n- steht (vgl. LK , aaO, Rn. 138 ff.), ein gegen die erforderliche konkrete Erfolg s- aussicht sprechendes Indiz sein (vgl. BGH, Be schluss vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, NStZ - RR 2010, 141 sowie Beschluss vom 3. Juli 2012 - 5 StR 313/12, NStZ - RR 2012, 307). Vorliegend steht einer solchen Bedeutung indes entgegen, dass sich der Angeklagte bereit erklärt hat, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG an einer Suchtbehandlung teilzunehmen. Angesichts dessen hätte die Verneinung eine r Erfolgsaussicht der Maßregel im Sinne von § 64 StGB zumindest näherer Darlegung bedurft (vgl. MüKoStGB, aaO, Rn. 75). Der pauschale Hinweis des Landgerichts auf unter schiedliche Therapiekonzeptionen reicht dazu nicht aus. Die Therapie im Maßregelvollzug hat im Übrigen gegenüber der nach § 35 BtMG Vorrang (vgl. Fischer, aaO, Rn. 26). 2. Diese Rechtsmängel entziehen der negativen Prognose des Landg e- richts zur Erfolgsau ssicht einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt die Grundlage. Da der Angeklagte die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362), das Landgericht die Vorau s- setzungen der Maßregelanordnung gemäß § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht hat und die Unterbringung nach den bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderem Grunde von vornherein ausscheidet, bedarf die Frage ihrer Anordnung - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der nochmaligen Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatric h ter. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachh o- lung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs . 2 Satz 2 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHS t 37, 5 sowie Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 275/08, NStZ - RR 2009, 48). 8 - 6 - 3. Der Strafausspruch wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht b e- rührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Unte r- bringung gegen den Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol 9
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