ECLI:DE:BGH:2016:250216B3STR513.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 513/15 vom 25. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- f ührers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 25. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 3. September 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wir d verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von fünf Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdefü h- rers ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. 1 2 - 3 - Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass eine Strafmil derung wegen Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte Angaben zu dem mutmaßlich am Betrieb der verfahrensgegenständlichen Cannabisplant a- ge jedenfalls beteiligten anderweitig Verfolgten V . erst in der Haup t- verhandlung gemacht hat und dieser vertypte Strafmilderungsgrund mithin prä k ludiert ist (§ 31 Satz 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB). In diesen Fällen können - was die Strafkammer im Grundsatz ebenfalls nicht verkannt hat - eine Aufkl ä- rungshi lfe oder jedenfalls dahingehende Bemühungen im Rahmen der allg e- meinen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten zu berüc k- sichtigen sein (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 193; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 31 Rn. 32 mwN). Das Landgericht hat insoweit aber nicht widerspruchsfrei dargelegt, ob es den Angaben des Angeklagten Glauben geschenkt hat und ob nach seiner Überzeugung - allein diese ist maßgeblich (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, aaO, Rn. 44 mwN) - von einem Aufklärungserfolg auszugehen ist: In den Festste l- lungen hat es ausgeführt, dass der anderweitig Verfolgte V . "vermu t- lich" zumindest am Betrieb der Plantage beteiligt war. In der Beweiswürdigung hat die Strafkammer dazu mehrere Indizien g enannt, die für eine Beteiligung V . s sprechen und hat diese als Bestätigung für die Glaubhaftigkeit des Geständnisses des Angeklagten gewertet. Damit nicht in Einklang zu bri n- gen sind alsdann aber die Strafzumessungserwägungen des angefoch tenen Urteils, in denen das Landgericht - ohne sich im Übrigen damit zu befassen, ob die weiteren Voraussetzungen der Aufklärungshilfe gemäß § 31 Satz 1 und 2 BtMG vorliegen - ausgeführt hat, dem Angeklagten seien lediglich "gewisse Aufklärungsbemühungen" zugute zu halten, aber kein Aufklärungserfolg. 3 4 - 4 - Bleibt damit unklar, welches Gewicht die Strafkammer den strafmildernd zu berücksichtigenden Angaben des Angeklagten beigemessen und ob sie die Einordnung als Aufklärungsbemühungen rechtsfehlerfrei vorgenom men hat, kann der Senat angesichts der mit Blick auf die festgestellten zahlreichen und gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe - Unbestraftheit des Angekla g- ten, weitgehendes Geständnis, vollständige Sicherstellung der Betäubungsmi t- tel - hohen Freihe itsstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei wide r- spruchsfreier Darlegung und Bewertung der genannten Angaben auf eine nie d- rigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung. Um dem neuen T atgericht insoweit eine widerspruchsfreie Beurteilung zu e r- möglichen, hat der Senat die zugehörigen Feststellungen insgesamt aufgeh o- ben. Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann 5 6
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