BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 514/01 vom 5. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 5. Mrz 2002 gemß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Dortmund vom 30. August 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bettigungsverbot gemß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Geldstrafe von 70 Tagesstzen zu je 18 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Zulssigkeit der erhobenen Aufklrungsrüge kommt es somit nicht an. Nach den Feststellungen wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 17. Januar 2000 handschriftliche Listen mit Datumsang a - ben und Geldbetrgen gefunden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte hierzu erklrt, es handele sich um Aufstellungen von Geldern, die an die HSK (Heyva Sor A Kurdistan = Kurdischer roter Halbmond) geflossen - 3 - seien; in der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Die Strafkammer ist zur Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei "Kader" der PKK gewesen und habe Spenden selbst gesammelt oder von a n - deren gesammelte Spenden teils unmittelbar, teils ber die HSK an die PKK geleitet, die eine Unterorganisation der PKK gewesen sei. Soweit im brigen die HSK mit den Spendengeldern verletzte kurdische Kmpfer und deren A n - gehörige untersttzt habe, sei auch hierdurch die PKK gefördert worden, da diese Hilfe es ihr erleichtert habe, neue "Kader" zu rekrutieren, den Zusa m - menhalt innerhalb der Organisation zu festigen und eigene finanzielle Aufwe n - dungen zu ersparen. Das Urteil hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand, weil eine Spende n - sammelttigkeit fr die HSK selbst keine Zuwiderhandlung gegen ein verein s - rechtliches Bettigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 18 Satz 2 VereinsG darstellt und die Feststellung einer Spendensammelttigkeit fr die PKK einer tragfhigen Tatsachengrundlage in den Urteilsgrnden entbehrt. 1. Aktivitten des Angeklagten fr die HSK als solche stellen keine Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Bettigungsverbot nach § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG dar. a) Es handelt sich bei dieser Organisation um einen eingetragenen Ve r - ein mit eigener Rechtspersönlichkeit, der in der Verbotsverfgung des Bu n - desministers des Inneren vom 22. November 1993 (Bundesanzeiger 1993, S. 10313) im Gegensat z zu zahlreichen anderen der PKK nahe stehenden Vereinigungen nicht genannt ist. Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer die HSK mit einer ausreichend tragfhigen Begrndung als Teilorganisation der PKK eingestuft hat, da sie auch als solche von der Verbotsverfgung nicht e r - faût werden wrde. Weiter braucht nicht entschieden zu werden, ob auch im - 4 - Wirkungsbereich des Bettigungsverbots nach § 18 Satz 2 VereinsG der G e - danke des § 3 Abs. 3 VereinsG ber die Geltung von Vereinsverboten fr Te i - lorganisationen heranzuziehen ist, obgleich § 18 Satz 2 VereinsG nach seinem Wortlaut an sich nur auf Auslndervereine ohne Teilorganisationen im Inland anwendbar ist und nur auf § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug nimmt. Wrde man § 3 Abs. 3 VereinsG entsprechend anwenden, wre die HSK gleichwohl nicht als eine vom Bettigungsverbot erfaûte Teilorganisation anzusehen, weil es sich dann bei ihr um eine nicht gebietliche, im gesamten Bundesgebiet vertretene Teilorganisation mit eigener Rechtspersnlichkeit handelte, die in der Verbot s - verfgung nicht genannt ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG). Lehnt man eine de r - artige analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 VereinsG ab, legt jedenfalls die Formulierung der Verbotsverfgung vom 23. November 1993, in der sowohl bei dem Bettigungsverbot gegen die PKK als auch bei den ausgesprochenen O r - ganisationsverboten die jeweils erfaûten Teilorganisationen ausdrcklich g e - nannt sind, den Schluû nahe, daû eine Beschrnkung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG zum Ausdruck gebracht wurde und andere, nicht genannte Teilorganisationen wie hier die HSK vom Bettigungsverbot nicht erfaût we r - den sollten (vgl. zur ARGK [Volksbefreiungsarmee Kurdistan] BGHSt 43, 47 f.). Ttigkeiten fr die HSK sind damit solange nicht verboten, als das Bett i - gungsverbot fr die PKK nicht ausdrcklich auch auf diese erstreckt wird. b) In der Spendensammelttigkeit fr die HSK liegt auch nicht deswegen eine Ttigkeit fr die PKK im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, weil sich die humanitre Ttigkeit der HSK fr die PKK auswirkt. Allerdings mgen sich als Folge der Untersttzung von verletzten Kmpfern und ihren Angehrigen durch die HSK in der kurdischen Heimat neue Kmpfer leichter rekrutieren la s - sen, der Zusammenhalt der Organisation gestrkt werden und eigene Unte r - sttzungsaufwendungen erspart werden knnen. Nicht jegliches Handeln eines - 5 - Dritten, das sich in irgendeiner allgemeinen Form als vorteilhaft fr einen im Inland mit einem Bettigungsverbot belegten Verein auswirkt, kann aber als strafbare Zuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG anges e - hen werden. Eine Art. 103 Abs. 2 GG bercksichtigende Auslegung des Stra f - tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordert eine Beschrnkung auf ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgrnde potentiell erhebliches Verha l - ten, das auf die verbotene inlndische Ttigkeit des betroffenen Vereins bez o - gen und konkret geeignet ist, eine fr den die verbotene Vereinsttigkeit (im Inland!) vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BVerfG NStZ 2000, 540; BGHSt 42, 30, 36). Bei der begrenzten und nur sehr mittelbaren Auswirkung der vorwi e - gend in der Heimat der Kurden geleisteten humanitren Hilfe auf die verbotene Vereinsttigkeit der PKK in Deutschland, auf die es allein ankommt, ist ein so l - cher Bezug nicht ausreichend erkennbar. 2. Eine Spendensammelttigkeit des Angeklagten fr die PKK ist nicht ausreichend belegt. a) Die Urteilsgrnde mssen erkennen lassen, daû die Beweiswrd i - gung auf einer tragfhigen, verstandesmûig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schluûfolgerung nicht etwa nur eine A n - nahme ist oder sich als bloûe Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begrnden vermag (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Ve r - mutung 11 m. w. N.). Es gengt nicht, lediglich das Ergebnis der Schluûfolg e - rungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluû zulassen knnen, in den Urteilsgrnden mitzuteilen, da andernfalls eine revisionsrechtliche Nachprfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht mglich ist. b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, woraus die Strafkammer gefolgert hat, daû der - 6 - Angeklagte ein "Kader" der PKK, also ein Funktionr in herausgehobener P o - sition gewesen ist. Dafr gengt nicht der Umstand, daû bei ihm zahlreiche politische Zeitschriften, Poster u. . mit Bezug zur PKK und deren Fhrer Öc a - lan gefunden worden sind. Nicht ausreichend ist auch die Feststellung, daû er einen Informationsstand fr die HSK bei den Behrden angemeldet und Ve r - bindungen zu einem verletzten PKK-Kmpfer unterhalten hatte, der in Kiel rztlich behandelt worden war. Damit wird weder eine Mitgliedschaft noch eine Funktionrsttigkeit fr die PKK belegt. c) Der Angeklagte hatte sich bei seiner polizeilichen Vernehmung dahin eingelassen, daû die bei ihm gefundenen Listen Aufstellungen von Zahlungen von Geldern, die an die HSK geflossen sind, darstellen. Soweit die Strafka m - mer demgegenber festgestellt hat, daû der Angeklagte einen Teil der Spe n - den selbst sammelte und diese sowie die von anderen gesammelten Gelder nicht nur an die HSK, sondern zum Teil auch an die PKK weiterleitete, fehlt es an der Darlegung der Beweisgrundlage. Sie hat weder eine tatschliche Spe n - densammelttigkeit noch konkrete Geldtransferhandlungen des Angeklagten noch Anhaltspunkte dafr festgestellt, daû Gelder entgegen der Darstellung des Angeklagten nicht nur an die HSK, sondern unmittelbar an die PKK geleitet worden sind. Da nicht einmal festgestellt worden ist, daû die handschriftlichen Listen vom Angeklagten erstellt wurden, belegt der Fund dieser Listen in seiner Wohnung auch im Zusammenhang mit seiner Einlassung zunchst nur, daû er solche Listen ber Spendenzahlungen an die HSK in Besitz hatte. Daraus mag tatrichterlich gefolgert werden, daû er auf irgendeine Weise in die Spende n - sammelttigkeit zu Gunsten der HSK eingebunden war, weiterreichende Fes t - stellungen bedurften aber einer darber hinausgehenden Tatsachengrundlage, die dem Urteil nicht zu entnehmen ist. - 7 - 3. Fr die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgenden Hinweis: a) Zur nheren Klrung der Verbindungen zwischen der HSK und der PKK und zur Frage etwaiger Geldflsse zwischen diesen Organisationen wird sich die von der Revision vermiûte Beiziehung der Akten des gegen Vo r - standsmitglieder der HSK gefhrten Ermittlungsverfahrens (2101 Js 47792/97 StA Koblenz) empfehlen. b) Der neue Tatrichter wird nach einer nheren Konkretisierung der dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zu prfen haben, ob der Teil seiner Ttigkeit, der vor dem 6. September 1997 liegt, verjhrt ist. Die im angefocht e - nen Urteil ersichtlich nach dem Zweifelssatz vorgenommene Zusammenfa s - sung zu einer Tat kann sich insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung BGHSt 43, 312; 46, 6; BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 2, 3). Der Eintritt von Strafve r - folgungsverjhrung kommt hier fr die Zeit vor dem 6. September 1997 in B e - tracht. Die Verjhrungsfrist fr Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG b e - trgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kam der Durchsuchung am 17. Januar 2000 insoweit keine verjhrungsunterbrechende Wirkung zu, da sie nicht wegen dieser T a - ten, sondern wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Besetzungsaktion - 8 - der PKK erfolgte, so daû erst durch die erste verantwortliche Vernehmung des Angeklagten am 6. September 2000 eine Unterbrechung der Verjhrung b e - wirkt worden ist. Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tolksdorf Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Verffentlichung: ja ______________________ VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zur Frage des tatbestandsmûigen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtl i - ches Bettigungsverbot fr eine Vereinigung (hier: PKK) im Inland, wenn Spenden fr einen ihr nahestehenden, aber von der Verbotsverfgung nicht erfaûten eingetragenen Verein (hier: Kurdischer Roter Halbmond) gesammelt werden, dessen im auslndischen Kampfgebiet geleistete humanitre Hilfe fr die von dem Bettigungsverbot betroffene Vereinigung mittelbar vorteilhaft ist. BGH, Beschluû vom 5. Mrz 2002 - 3 StR 514/01 - Landgericht Dortmund
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