BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 514/07 vom 6. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. M344rz 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-ten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Juni 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zu Art, Grund und Ausma337 einer Verfahrensverz366gerung aufgehoben; die 374brigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen, uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei F344llen" unter Einbeziehung von Vorstrafen zur Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revi-sion des Angeklagten und die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam 1 - 4 - auf den Strafausspruch beschr344nkte und im Ergebnis vom Generalbundesanwalt ver-tretene Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachbeschwerde. I. Revision der Staatsanwaltschaft 2 Das Rechtsmittel hat vollen Erfolg. 3 1. Zwar zeigt die Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, soweit sie beanstandet, das Landgericht habe einzelne Strafzumessungsgesichts-punkte nicht ber374cksichtigt oder in die Straffindung einbezogene Aspekte nicht in hin-reichendem Ma337e strafsch344rfend gewichtet; denn es ist weder ersichtlich, dass das Landgericht einen bestimmenden und daher im Urteil notwendig zu er366rternden (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) Zumessungsgrund au337er Betracht gelassen h344tte, noch wird erkennbar, dass es einen von ihm zur Bestimmung der Strafe herangezogenen Aspekt in rechtlich relevanter Weise fehlbewertet h344tte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin haben sich auch weder die Einzelstrafen noch die Gesamtstrafe, die das Landgericht - ohne Ber374cksichtigung der Verfahrensverz366gerung - f374r schuldangemessen erachtet hat, nach unten von ihrer Bestimmung gel366st, gerechter Schuldausgleich zu sein. 4 2. Jedoch begegnet die vom Landgericht f374r die Verletzung des Gebots einer z374gigen Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5 Die Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von zweimal drei Jahre, einmal zwei Jahre und neun Monate, zweimal zwei Jahre und sechs Monate, zweimal ein Jahr und sechs Monate sowie - unter Einbeziehung von zwei Vorstrafen (drei Monate Freiheitsstrafe und 40 Tagess344tze zu je 20 200 Geldstrafe) - eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Aus- 6 - 5 - gleich der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung von insgesamt 24 Monaten von allen eigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen ei-nen bezifferten Strafabschlag von jeweils sechs Monaten vorgenommen und unter Einbeziehung der beiden Vorstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verh344ngt. Dies h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unzureichende Fest-stellungen zu Grunde gelegt hat. Es hat die gesamte Verfahrensdauer vom Ab-schluss der Vernehmungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (April 2005) bis zum Beginn der - nach Aussetzung neu terminierten - Hauptverhandlung (4. Mai 2007) uneingeschr344nkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung angesehen. Die gebotenen konkreten Feststellungen zu Art, Ausma337 und Ursachen der in verschiedenen Verfahrensabschnitten aufgetretenen Verz366gerungen hat es damit nicht getroffen. Es hat insbesondere auch nicht ber374cksichtigt, dass in dem herangezogenen Gesamtzeitraum notwendige, den Fortgang des Verfahrens f366r-dernde T344tigkeiten vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemes-sene Zeit beanspruchen und dauern durften, ohne dass darin eine rechtsstaatswidri-ge Verfahrensverz366gerung gesehen werden k366nnte. Dies gilt etwa f374r die Bearbei-tung der Ermittlungsakte nach 334bersendung durch die Polizei an die Staatsanwalt-schaft sowie die sich anschlie337ende Abfassung der Anklageschrift, deren gerichtli-chen Pr374fung und Zustellung sowie die Durchf374hrung des Zwischenverfahrens ein-schlie337lich der Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens. Zu ber374ck-sichtigen waren ferner die zur Vorbereitung und Terminierung der ersten sowie f374r die Neuterminierung der zweiten Hauptverhandlung erforderlichen Zeitspannen. 7 - 6 - Zudem entspricht das vom Landgericht angewandte Kompensationsverfahren ("Strafabschlagsl366sung") nicht der - nach dem angefochtenen Urteil - ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). All dies f374hrt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. 8 II. Revision des Angeklagten 9 1. Die Nachpr374fung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-tigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Insbesondere die vom Beschwerdef374hrer im Einzelnen bean-standete Verurteilung wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 10 Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde sind noch ausreichende Fest-stellungen zum Vorliegen einer Bandenabrede zwischen dem Angeklagten, seinem Cousin und dem weiteren Beteiligten K. f374r die letzten drei Drogenlieferungen nach V. zu entnehmen. Die Bandenabrede muss nicht ausdr374cklich getroffen werden; vielmehr gen374gt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung (vgl. BGH NStZ 2001, 35, 37). Eine solche hat das Landgericht ersichtlich aus dem - konkret festgestellten - wiederholten deliktischen Zusammenwirken des Angeklagten mit den beiden anderen Personen hergeleitet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 2002, 318 f.). 11 F374r das Vorliegen einer Bande w344re es - entgegen der Auffassung des Be-schwerdef374hrers - im 334brigen rechtlich ohne Belang, wenn die Mitwirkung des als Transporteur des Rauschgifts t344tigen Bandenmitglieds K. an den unter die Bandenabrede fallenden drei Taten - was das Landgericht nicht ausdr374cklich festge-stellt hat - jeweils als Beihilfe und nicht als T344terschaft anzusehen w344re (vgl. BGH aaO). 12 - 7 - 2. Die Anwendung der Strafabschlagsl366sung zur Kompensation der rechts-staatswidrigen Verfahrensverz366gerung (s. o. Ziffer I. 2.) f374hrt hier indessen auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. 13 III. Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells hat der neue Tatrichter Folgendes zu beachten: 14 1. In der neuen Hauptverhandlung sind zun344chst Art und Ausma337 der Verz366-gerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellungen dienen zun344chst als Grundlage f374r die Strafzumessung. In deren Rahmen ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der 374berlangen Verfahrensdauer gegebenenfalls aus-gesetzt war, bei der Straffestsetzung mildernd zu ber374cksichtigen sind. Die entspre-chenden Er366rterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteils-gr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma-337es der Strafmilderung bedarf es nicht. 15 2. Hieran anschlie337end ist zu pr374fen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompen-sation die ausdr374ckliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366ge-rung gen374gt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgr374nden klar hervortreten. Reicht sie - was hier nahe liegen d374rfte - dagegen als Entsch344digung nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe - hier der aus mehreren Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe - zur Kompensation der Ver-z366gerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien f374r diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalls, wie der Um-fang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche 16 - 8 - sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgen-bestimmung nur noch um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Dies schlie337t es etwa aus, den Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Um-fang der Verz366gerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung h344ufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben. Danach war der - gemessen an der fiktiven Gesamtfreiheitsstrafe vom Land-gericht vorgenommene - Strafabschlag bei der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr - selbst bei Zugrundelegung der rechtsfehlerhaft festgestellten Verz366gerung von zwei Jahren - zumindest rechtlich bedenklich. Ein solch erheblicher Abschlag h344tte - auch im Hinblick darauf, dass keine durch die Verfahrensdauer bedingten individuellen Belastungen des Angeklagten festgestellt oder sonst ersichtlich sind, er lebt - nach rund drei Monaten Untersuchungshaft - seit der Haftverschonung im Februar 2005 wieder in geordneten Verh344ltnissen - ein erheblich gewichtigeres Ausma337 des Ver-sto337es gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgestellte Gebot erfordert (vgl. BGH wistra 2006, 428). 17 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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