BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 514/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 9. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Juni 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten R. und S. S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten P. im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 473 Rdn. 10). Gr374nde: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt angef374hrt: 1 "Die Revision der Nebenkl344gerin ist unzul344ssig. Dem Nebenkl344ger steht nur ein beschr344nktes Anfechtungsrecht zu, er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten (247 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkl344ger durch das Urteil beschwert, wel-ches seine Anschlussbefugnis st374tzende Strafgesetz mithin verletzt - 3 - sei. Die Erhebung der unausgef374hrten allgemeinen Sachr374ge gen374gt dem nicht (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 400 Rdnr. 6 m.Nw.d.Rechtspr.)." Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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