BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 514/14 vom 5. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. März 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Juli 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzu ng freigesprochen. Dagegen we n- det sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die - gestützt auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - in erster Linie die Beweiswürdigung der Stra f- kammer angreift und darüber hinaus beanstandet, dass das Landgericht in den Urteilsgründen keine Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlic h- keit des Angeklagten getroffen hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht und ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu der ihm zur Last gelegten Tat hat es folgende Feststellungen getroffen: 1 2 - 4 - In den frühen Morgenstunden des 6. Oktober 2013 befand sich die N e- benklägerin zu Fuß auf dem Weg zu ihre r Arbeitsstelle in der Duisburger I n- nenstadt, als eine alkoholisierte, mit einer Jeanshose und einer Lederjacke b e- kleidete männliche Person von mittlerer Größe und normaler Statur von hinten an sie herantrat, ihr den rechten Arm um den Hals legte und sie i n Richtung eines Gebüschs zog; der Angreifer handelte in der Absicht, sexuelle Handlu n- gen an ihr zu vollziehen. Die Nebenklägerin biss ihn so fest in die rechte Hand, dass sie sein Blut schmecken konnte. Daraufhin versetzte er ihr einen Schlag ins Gesicht, drückte sie in das Gebüsch, warf sie rücklings zu Boden und legte sich auf sie; ihren Kopf drehte er zur Seite, so dass sie sein Gesicht nicht s e- hen konnte. Als er gerade eine Hand zu seinem Hosenbund bewegt hatte, e r- schien eine weitere männliche Person, sprach den Angreifer in einer osteurop ä- ischen Sprache - möglicherweise Bulgarisch oder Russisch - an, zog ihn von der Nebenklägerin weg und verhinderte so die weitere Tatausführung. Die N e- benklägerin sprach er, nachdem er sie vom Boden hochgezogen hatte, a uf Deutsch an und forderte sie auf, wegzulaufen und nichts zu sagen; der Angre i- fer werde nicht wiederkommen. Die Nebenklägerin lief davon und rief die Pol i- zei, die kurze Zeit später eintraf und in unmittelbarer Tatortnähe in der Laufric h- tung des Angreifers und des anderen Mannes drei Taschentücher mit Bluta n- haftungen einer männlichen Person sowie einen frischen Speichelfleck fand. Der Angeklagte scheidet als Verursacher dieser Spuren aus; von ihm fand sich aber eine DNA - Spur an der Außenseite des Schals der Nebenklägerin. Diesen Schal, den sie zur Tatzeit trug, hatte sie etwa zwei Wochen vor der Tat letztm a- lig gewaschen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die DNA - Spur des - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden - A n- ge klagten am Schal der Nebenklägerin ein gewichtiges Indiz für seine Täte r- 3 4 - 5 - schaft darstelle, das aber weder für sich allein, noch im Zusammenhang mit der Tatbeschreibung durch die Nebenklägerin für eine Verurteilung ausreiche, weil bei einer Gesamtschau sämtl icher Umstände vernünftige Zweifel an der Täte r- schaft des Angeklagten verblieben. Dabei hat das Landgericht - sachverständig beraten - nicht auszuschließen vermocht, dass die DNA des Angeklagten bei einer anderen Gelegenheit auf den Schal der Nebenklägerin übertragen wo r- den sei. Zudem sei es wahrscheinlich, dass die in unmittelbarer Tatortnähe g e- fundenen Taschentücher von dem Täter benutzt worden seien, um seine info l- ge des Bisses durch die Nebenklägerin blutende rechte Hand abzuwischen. Da die Blutanhaftun gen nicht von dem Angeklagten stammten, spreche dies gegen seine Täterschaft. Schließlich entlaste ihn auch der Umstand, dass der Täter von der hinzukommenden Person in einer osteuropäischen Sprache angespr o- chen worden sei; der Angeklagte sei türkischer He rkunft und dürfte deshalb nicht in der Lage gewesen sein, die Sprache zu verstehen und darauf wie fes t- gestellt zu reagieren. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich - rechtlicher Übe r- prüfung stand. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgeri chts, dem es obliegt, das E r- gebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsg e- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn di e B e- weiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk - oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfo r- derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 17. April 201 4 - 3 StR 84/14, juris Rn. 6 mwN). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung 5 6 - 6 - auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre. Nach diesen Ma ßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich darin, unter Verweis auf urteilsfremdes Vorbringen und teilweise den U r- teilsfeststellungen ausdrücklich zuwiderlaufende Sc hlussfolgerungen eine eig e- ne Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfa h- ren keinen Erfolg haben. 3. Auch soweit die Revision - wie der Generalbundesanwalt klargestellt hat - eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend ma cht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten, namentlich zu dem Bestehen einschlägiger Vorstrafen, getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf di e Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden E r- kenntnissen notwendig, um das Revisionsg ericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können; bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich - rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpf lic h- tet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13 , NStZ 2014, 419, 420; vom 13. März 2014 - 4 StR 15/14, 7 8 9 - 7 - juris Rn. 7 ff.; vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16). Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14, juris Rn. 18); die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jewe i- ligen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Danach waren hier Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angek lagten en t- behrlich. Denn angesichts der Beweislage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die DNA - Spur zwar auf den Angeklagten hinweist, wegen der zweifelsfrei nicht von dem Angeklagten stammenden Blutspuren und der Verwendung einer osteuropäischen Sprache aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür b e- steht, dass ein unbekannter Dritter der Täter ist, kam dem Umstand, dass T a- ten wie die vorliegende dem Angeklagten womöglich nicht wesensfremd sind - mehr hätte sich aus dem Bestehen etwaiger, von der Revis ion urteilsfremd vorgetragener einschlägiger Vorstrafen nicht ableiten lassen - , keine solch b e- stimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenn t- nisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Ob die Strafkammer es mögliche r- weise unter lassen hat, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf etw a- ige Vorstrafen des Angeklagten zu erstrecken und ob darin gegebenenfalls ein 10 - 8 - Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu erblicken sein könnte, oder ob die Strafkammer ins oweit zwar Beweis erhoben, das E r- gebnis dieser Beweiserhebung aber entgegen § 261 StPO im Urteil nicht b e- rücksichtigt hat (vgl. dazu LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 176), kann der Senat nicht überprüfen, weil die Staatsanwaltschaft weder eine Aufklär ungsr ü- ge noch eine Inbegriffsrüge mit dieser Stoßrichtung erhoben hat. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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