BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 515/07 vom 24. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.; hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 gem344337 247 356 a StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 24. Juni 2008 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Das rechtliche Geh366r des Verurteilten ist nicht verletzt. Aus der Begr374n-dung seines Antrags ergibt sich, dass er letztlich auch gar keinen Geh366rsver-sto337 geltend machen will, sondern eine fehlerhafte Anwendung des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beanstandet. Er verkennt auch nicht, dass der Senat trotz der Unzul344ssigkeit der Verfahrensr374gen diese erg344nzend einer inhaltlichen Pr374fung unterzogen und in der Sache nicht f374r durchgreifend erachtet hat. Tats344chlich r374gt er somit nicht, dass der Senat entscheidungsrelevanten Sachvortrag unbe-achtet gelassen h344tte; vielmehr macht er geltend, der Beschluss des Senats 1 - 3 - vom 24. Juni 2008 beruhe auf falscher Rechtsanwendung. Dies kann er im Ver-fahren nach 247 356 a StPO indessen nicht beanstanden. Sein Antrag erweist sich daher schon als unzul344ssig. Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Hubert
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