BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 515/07 vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2008 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). - 2 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: S344mtliche Verfahrensr374gen sind bereits unzul344ssig erhoben, da sie der Form des 247 344 Abs. 2 StPO nicht gen374gen. Zwar wird in der Revisionsbegr374ndung vom 29. Januar 2008 die Zielrichtung der Verfahrensr374gen zu Beginn des umfangreichen Schriftsatzes kurz dargestellt. Es folgen sodann jedoch 200 Seiten Ablichtungen aus den Ermittlungsakten, aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil, die den R374gen nicht im Einzelnen zugeordnet sind. Dies gen374gt trotz der vom Beschwerdef374hrer angef374hrten "Mehrfachre-levanz" einiger Verfahrenstatsachen f374r s344mtliche Verfahrensr374-gen nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 StPO. Es ist n344m-lich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blatt-sammlung daraufhin zu 374berpr374fen, ob die zum Beleg der tats344ch-lichen Grundlagen der R374gen erforderlichen Unterlagen in dem ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (vgl. BGHR StPO 247 344 Abs. 2 Satz 2, Formerfordernis 1). Im 334brigen w344ren - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat - die R374gen aber auch unbegr374ndet. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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