ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR515. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 515/17 vom 19. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: besonders schweren Raubes u.a. zu 2.: Beihilfe zum besonders schweren Raub u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad . N . und A . N . wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2017, soweit es sie betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den gegen diese Angeklagten g e- richteten Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die insoweit durch das Adhäs ionsverfahren entstandenen g e- richtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ad . N . und A . N . und die Revision des Angeklagten K . gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten K . und A . N . wegen ve r- suchten besonders schweren Raubes und wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagte n K . hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten A . N . auf eine Jugen d- strafe von zwei Jahren erkannt; die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten A d . N . hat es wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub und wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährliche n Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Angeklagten K . , Ad . N . und A . N . verurteilt, als Gesamtschul d- in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2017 zu zahlen , und festges tellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer vorsätzlichen une r- laubten Handlung beruht. Die auf sachlich - rechtliche Beanstandungen gestüt z- ten Rechtsmittel der Angeklagten Ad . N . und A . N . haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie ebenso wie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K . unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsausspruch hat hinsichtlich der Angeklagten Ad . N . und A . N . keinen Besta nd. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte K . dem Adh ä- sionskläger zur Ermöglichung eines mittäterschaftlich geplanten Raubes eine Vielzahl von Schlägen mit einem Baseballschläger; zehn bis 15 Mal traf er d a- bei dessen Kopf. Die Schläge führten zu multiplen Verletzungen; sie waren p o- 1 2 3 - 4 - tentiell lebensgefährlich und mit einer solchen Wucht geführt, dass der Schl ä- ger schließlich zerbrach. Diese schweren und lebensgefährlichen Misshandlungen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) hat das Landgericht all ein dem Angeklagten K . , mangels entsprechenden Vorsatzes nicht aber den Angeklagten Ad . N . und A . N . zugerechnet; deren Verhalten hat es lediglich als gefährliche Körperve r- letzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (A . N . ) bezi ehungsweise als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB (Ad . N . ) gewertet. Dennoch hat das Landgericht die Angeklagten Ad . N . und A . N . verurteilt, als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld an den Adhä sionskläger in gleicher Höhe wie der Angeklagte K . zu zahlen. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landg e- richt hat die Höhe des Schmerzensgeldes mit dem Ausmaß der dem Gesch ä- digten zugefügten Verletzungen begründet. Die schwe ren und lebensgefährl i- chen Verletzungen fügte ihm jedoch allein der Angeklagte K . - insoweit im Exzess handelnd - zu. Damit kommt eine Zurechnung dieser Tatbeiträge aber auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich die Angeklagten Ad . N . und A . N . im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt en , nicht in Betracht, was wiederum den Umfang ihrer gesamtschuldnerischen Ha f- tung nach § 840 Abs. 1 BGB be grenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Z u- rechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeins a- me Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht g e- deckt sind. Auch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei vorsät z- 4 5 - 5 - lichen Körperverletzungsdelikten kann - entgegen der Ansicht des Landg e- richts - nicht zur Beg ründung dafür herangezogen werden, die Angeklagten Ad . N . und A . N . in gleicher Höhe wie den Angeklagten K . zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 3 StR 468/12, juris ; vom 8. J anuar 2014 - 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217; vom 28. April 2015 - 3 StR 52/15, NStZ - RR 2015, 320). 2. Da die Zurückverweisung der Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils der Entscheidung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 6 0 . Aufl., § 406a Rn. 5 mwN), sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag gegen die Angeklagten Ad . N . und A . N . ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 6
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