BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 516/07 vom 18. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Juli 2007 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der verh344ngten Freiheitsstrafe vor der Ma337regel vollzogen werden sollen. Mit seiner auf die Anordnung der Dauer des Vorwegvollzugs beschr344nkten Re-vision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Ma337regelausspruchs insgesamt. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte bet344u-bungsmittelabh344ngig und konsumierte bis zu seiner Festnahme t344glich zwei bis vier Gramm Heroin sowie ein halbes Gramm Kokain. Er absolvierte bislang er-folglos insgesamt 13 station344re Entzugsbehandlungen, darunter auch mehrere Langzeitentw366hnungstherapien. Die letzte Behandlung, die im Januar 2007 stattfand, brach der Angeklagte, wie die meisten zuvor, vorzeitig ab. Zur Er-folgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landge-richt ausgef374hrt, dem Angeklagten sei es zwar in der Vergangenheit nicht ge-lungen, ein drogenfreies Leben zu f374hren. Allerdings habe der Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt, dass die Therapie aufgrund der Bedingungen im Rah-men des 247 64 StGB mehr Erfolg verspreche als die bisher durchgef374hrten Be-handlungen, da sie in besch374tzter Umgebung stattfinde. Auch habe der Ange-klagte versichert, in Zukunft ein drogenfreies Leben f374hren zu wollen. Danach k366nne die Erfolgsaussicht 204nicht verneint werden223. Seine Entscheidung zur Dauer des Vorwegvollzugs hat das Landgericht damit begr374ndet, dass 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF anwendbar sei. Nach der Einsch344tzung des Sachver-st344ndigen sei bei dem Angeklagten eine Therapie von eineinhalb bis zwei Jah-ren erforderlich. Bei der verh344ngten Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten sei daher ein Vorwegvollzug der verh344ngten Freiheitsstrafe in H366he von zwei Jahren anzuordnen. 2 2. Die Revision r374gt zu Recht, dass die Bestimmung der Dauer des Vor-wegvollzugs rechtsfehlerhaft erfolgt ist. 3 Das Landgericht hat zwar zutreffend die Neufassung des 247 67 StGB ge-m344337 dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) angewandt und bedacht, dass nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF das 4 - 4 - Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von 374ber drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Die Festsetzung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe auf zwei Jahre l344sst jedoch nicht er-kennen, dass 247 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 StGB nF be-achtet worden ist. Danach ist der Teil der vorweg zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschlie337enden Unter-bringung eine Entscheidung 374ber eine Aussetzung des Strafrestes zur Bew344h-rung nach Erledigung der H344lfte der Strafe m366glich ist. Bei der ausgeurteilten Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten ist der Halbstrafenzeitpunkt nach zwei Jahren und neun Monaten erreicht. Dieser Zeitpunkt wird bei der vom Landgericht angenommenen Therapiedauer von eineinhalb bis zwei Jah-ren 374berschritten, wenn zuvor zwei Jahre Freiheitsstrafe vollstreckt werden. Die Anordnung des Vorwegvollzuges wirkt sich somit hier f374r den Angeklagten wie ein zus344tzliches Straf374bel aus (vgl. BGH NStZ 2007, 30). 3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als sol-che begegnet ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie setzt so-wohl nach 247 64 Abs. 2 StGB aF - bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 91, 1; BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 9) - wie auch nach 247 64 Satz 2 StGB i. d. F. des Gesetzes zur Sicherung der Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsan-stalt vom 16. Juli 2007 (aaO) die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-handlungserfolg voraus. Die blo337e Feststellung des Landgerichts, die Er-folgsaussicht k366nne nicht verneint werden, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass sich in Pers366nlichkeit und Lebensumst344nden des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte f374r einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden las-sen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 19). Hieran bestehen insbesondere 5 - 5 - aufgrund der Dauer der Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit des Angeklagten und der Vielzahl der bisher ohne Ausnahme erfolglos absolvierten Therapien be-gr374ndete Zweifel. Bei einem derartig verfestigten und langj344hrigen Drogenkon-sum wird allein mit dem nicht n344her ausgef374hrten Hinweis des Landgerichts auf die 204gesch374tzte Umgebung223 bei einer Ma337regel gem344337 247 64 StGB und die Ver-sicherung des Angeklagten, in Zukunft ein drogenfreies Leben f374hren zu wollen, die konkrete Erfolgsaussicht der Ma337regel nicht ausreichend belegt. 4. Unter den gegebenen Umst344nden ist die - grunds344tzlich durchaus m366gliche - Beschr344nkung der Revision (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07; vgl. auch Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07) auf die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs ausnahmsweise unzul344ssig. Ihre Rechtswirksamkeit setzt voraus, dass der Beschwerdepunkt nach dem in-neren Zusammenhang des Urteils losgel366st von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tats344chlich unabh344ngig beurteilt werden kann, ohne eine 334berpr374fung des Urteils im 334brigen erforderlich zu machen (vgl. BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59). Dies ist hier nicht der Fall. 6 Die Dauer des Vorwegvollzugs h344ngt gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB nF von der H366he der verh344ngten Strafe und der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung gem344337 247 64 StGB ab. F374r letztere ist derjenige Zeit-raum ma337gebend, der bei prognostischer Beurteilung erforderlich erscheint, um einen Behandlungserfolg zu erzielen. Die Festlegung einer angemessenen Dauer der Unterbringung setzt deshalb voraus, dass die Ma337regel als solche 374berhaupt Aussicht auf Erfolg bietet. Ist dies bereits dem Grunde nach nicht der Fall oder zweifelhaft, l344sst sich kein angemessener Zeitraum f374r die Therapie bemessen. Somit ist eine unabh344ngige revisionsrechtliche Beurteilung der tat-richterlichen Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs, welche die Er- 7 - 6 - folgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt au337er Betracht l344sst, nicht m366glich. Andernfalls best374nde zudem die Gefahr, dass der neue Tatrichter gehalten w344re, eine angemessene Dauer f374r die Ma337regel festzustel-len, auch wenn er - sachverst344ndig beraten - zu der 334berzeugung gelangt, dass die Erfolgsaussicht der Unterbringung dem Grunde nach zu verneinen ist. 5. 334ber die Anordnung der Ma337regel ist deshalb insgesamt unter Hinzu-ziehung eines Sachverst344ndigen neu zu befinden. 8 RiBGH Pfister ist urlaubs- RiBGH von Lienen ist bedingt an der Unterzeichnung wegen Krankheit an der gehindert. Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Tolksdorf Tolksdorf Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy